152
Xr. 3533.
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klanenseuche betreffend.
kgl. Staatsministerium des Innern.
Nachdem die Maul= und Klauenseuche nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen
in den an den Regierungsbezink von Niederbayern angrenzenden österreichischen Gebietstheilen
in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird zur Verhütung
der Einschleppung der Senche auf Grund des §. 7 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23 Juni
1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, die Einfuhr von Rind-
vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn in den Regierungsbezirk von
Niederbayern bis auf Weiteres verboten.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen den Strafbestimmungen des §. 66
Ziff. 1 des erwähnten Reichsgesetzes und des §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich.
Der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, von Niederbayern bleibt vorbehalten,
etwa erforderliche weitere Anordnungen zu treffen.
München, den 12. März 1888.
KArhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Nies
allergnädigst bewogen gefunden, der k. Titular-
Hosschauspielerin Amalie Schönchen, Mit-
glied des Gärtnerplatz-Theaters in München,
Königlich Allerhöchste Genehmigung
zur Annahme einer fremden Dekoration.
Im Uamen Seiner Majestät des Königs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'n 23. Februar ds. Is.
die Bewilligung zur Aunahme und zum Tragen
der ihr von Seiner Hoheit dem Herzoge von
Sachsen-Altenburg verliehenen Medaille für
Kunst und Wissenschaft in Silber zu ertheilen.