Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Xr. 3533. 
Bekanntmachung, Maßregeln gegen die Maul= und Klanenseuche betreffend. 
kgl. Staatsministerium des Innern. 
Nachdem die Maul= und Klauenseuche nach den anher gelangten amtlichen Mittheilungen 
in den an den Regierungsbezink von Niederbayern angrenzenden österreichischen Gebietstheilen 
in einem für den inländischen Viehbestand bedrohlichen Umfange herrscht, wird zur Verhütung 
der Einschleppung der Senche auf Grund des §. 7 Ziff. 1 des Reichsgesetzes vom 23 Juni 
1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend, die Einfuhr von Rind- 
vieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus Oesterreich-Ungarn in den Regierungsbezirk von 
Niederbayern bis auf Weiteres verboten. 
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot unterliegen den Strafbestimmungen des §. 66 
Ziff. 1 des erwähnten Reichsgesetzes und des §. 328 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich. 
Der k. Kreisregierung, Kammer des Innern, von Niederbayern bleibt vorbehalten, 
etwa erforderliche weitere Anordnungen zu treffen. 
München, den 12. März 1888. 
KArhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies 
allergnädigst bewogen gefunden, der k. Titular- 
Hosschauspielerin Amalie Schönchen, Mit- 
glied des Gärtnerplatz-Theaters in München, 
Königlich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Uamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'n 23. Februar ds. Is. 
die Bewilligung zur Aunahme und zum Tragen 
der ihr von Seiner Hoheit dem Herzoge von 
Sachsen-Altenburg verliehenen Medaille für 
Kunst und Wissenschaft in Silber zu ertheilen.
	        
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