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1. das Königlich preußische Kriegsministerium (8. 8);
2. der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (8. 9);
3. die Militär-Eisenbahnbehörden:
a) die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes (8. 10),
b) die Linien-Kommissionen (8. 11);
4. die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile, sowie die
Transportführer (§. 13) und etwa eingesetzte Bahnhofs-Kommandanten (§. 12);
5. die Intendanturen.
Soweit diese Ordnung eine Funktion der Militärbehörde ohne nähere Bezeichnung
derselben überträgt, wird die Zuständigkeit militärischerseits festgesetzt und dem Reichs-Eisen-
bahn-Amt, sowie durch dieses den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt.
8. 8.
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interefsen der bewaffneten oet
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen. F#isnsien„
Es führt die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt bei
ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu.
2. Insofern bei diesen Beschwerden die Kaiserliche Admiralität oder die übrigen
Königlichen Kriegsministerien betheiligt sind, überweist es dieselben zur Veranlassung des
Weiteren in ihrem Bereich an die genannten Behörden.
8. 9.
1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ist Vorgesetzter der n##tautb
preußischer Cuci
des Gencralstabes
Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt denselben die erforderlichen Amweisungen. ven“emer
2. Inwieweit derselbe in direkten Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt tritt,
unterliegt der Vereinbarung des Königlich preußischen Kriegsministeriums mit dem Letzteren.
8. 10.
Die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes regelt die an
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Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zweck mit den Eisenbahnverwaltungen us, 4%#
durch ihre Organe, die Linien-Kommissionen (8. 11). stabes.