Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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1. das Königlich preußische Kriegsministerium (8. 8); 
2. der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee (8. 9); 
3. die Militär-Eisenbahnbehörden: 
a) die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes (8. 10), 
b) die Linien-Kommissionen (8. 11); 
4. die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile, sowie die 
Transportführer (§. 13) und etwa eingesetzte Bahnhofs-Kommandanten (§. 12); 
5. die Intendanturen. 
Soweit diese Ordnung eine Funktion der Militärbehörde ohne nähere Bezeichnung 
derselben überträgt, wird die Zuständigkeit militärischerseits festgesetzt und dem Reichs-Eisen- 
bahn-Amt, sowie durch dieses den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt. 
8. 8. 
1. Das Königlich preußische Kriegsministerium vertritt die Interefsen der bewaffneten oet 
Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen. F#isnsien„ 
Es führt die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt bei 
ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu. 
2. Insofern bei diesen Beschwerden die Kaiserliche Admiralität oder die übrigen 
Königlichen Kriegsministerien betheiligt sind, überweist es dieselben zur Veranlassung des 
Weiteren in ihrem Bereich an die genannten Behörden. 
8. 9. 
1. Der Königlich preußische Chef des Generalstabes der Armee ist Vorgesetzter der n##tautb 
preußischer Cuci 
des Gencralstabes 
Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt denselben die erforderlichen Amweisungen. ven“emer 
2. Inwieweit derselbe in direkten Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt tritt, 
unterliegt der Vereinbarung des Königlich preußischen Kriegsministeriums mit dem Letzteren. 
8. 10. 
Die Eisenbahn-Abtheilung des Königlich preußischen großen Generalstabes regelt die an 
Köninli— 
Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zweck mit den Eisenbahnverwaltungen us, 4%# 
durch ihre Organe, die Linien-Kommissionen (8. 11). stabes.
	        
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