Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder zum Schutze anderer Mitreisenden 
unvereidlich erscheint. 
Die auf Militärbillets reisenden Militärpersonen unterliegen den allgemeinen bahn= 
polizeilichen Bestimmungen. 
Dritter Abschnitt. 
Vorbereitung der Militärtransporte. 
F. 15. 
Wahl des ugee. 1. Für die Wahl des Zuges sind die Festsetzungen des 8. 3 maßgebend. In der 
Regel werden befördert werden können: 
a) mit Personenzügen oder Güterzügen mit Personenbeförderung beziehungsweise 
Eilgüterzügen des öffentlichen Verkehrs: 
Mannschaftstransporte unter 300 Mann] „kleinere“ Mannschafts= beziehungs- 
Pferdetrausporte unter 60 Pferde weise Pferdetrausporte, 
die als Eilgut aufgegebenen Sendungen — auch von Munitionsgegenständen, 
welche der Gefahrklasse nicht angehören (§. 35, 70) —, 
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) dagegen nur im Falle des §. 35, se; 
b) mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffent- 
lichen Verkehrs: 
Viehtransporte » 
Stück= und Wagenladungsgüter einschließlich der der Gefahrklasse li* 
nicht angehörigen Munitionsgegenstände (§. 35,7) " 
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 35,7a) — in Güterzügen 
mit Personenbeförderung jedoch nur da, wo reine Güterzüge nicht ge- 
fahren werden — bis zu 4 Wagen, 
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen. 
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung 
nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommen gemäß 
Militärtarif A zu 1I f erhöhte Sätze in Anwendung. 
2. Mit Kurier= und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur ausnahms- 
beeise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mann-
	        
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