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wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder zum Schutze anderer Mitreisenden
unvereidlich erscheint.
Die auf Militärbillets reisenden Militärpersonen unterliegen den allgemeinen bahn=
polizeilichen Bestimmungen.
Dritter Abschnitt.
Vorbereitung der Militärtransporte.
F. 15.
Wahl des ugee. 1. Für die Wahl des Zuges sind die Festsetzungen des 8. 3 maßgebend. In der
Regel werden befördert werden können:
a) mit Personenzügen oder Güterzügen mit Personenbeförderung beziehungsweise
Eilgüterzügen des öffentlichen Verkehrs:
Mannschaftstransporte unter 300 Mann] „kleinere“ Mannschafts= beziehungs-
Pferdetrausporte unter 60 Pferde weise Pferdetrausporte,
die als Eilgut aufgegebenen Sendungen — auch von Munitionsgegenständen,
welche der Gefahrklasse nicht angehören (§. 35, 70) —,
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 35, 7a) dagegen nur im Falle des §. 35, se;
b) mit Güterzügen, Viehzügen und Güterzügen mit Personenbeförderung des öffent-
lichen Verkehrs:
Viehtransporte »
Stück= und Wagenladungsgüter einschließlich der der Gefahrklasse li*
nicht angehörigen Munitionsgegenstände (§. 35,7) "
Sendungen von Sprengstoffen der Gefahrklasse (§. 35,7a) — in Güterzügen
mit Personenbeförderung jedoch nur da, wo reine Güterzüge nicht ge-
fahren werden — bis zu 4 Wagen,
Pferdetransporte bis zu 15 Wagen.
Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung
nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommen gemäß
Militärtarif A zu 1I f erhöhte Sätze in Anwendung.
2. Mit Kurier= und Schnellzügen des öffentlichen Verkehrs werden nur ausnahms-
beeise in Fällen besonderer Dringlichkeit Offiziere, Sanitätsoffiziere, Beamte und Mann-