Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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meldung an den Stationsvorstand der Anfangsstation. Letzteres gilt auch für 
die auf den Märkten angekauften, zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten 
Pferde ohne Rücksicht auf ihre Zahl. 
2. Falls sich von eiuer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung verschiedener 
Transporte in derselben Nichtung übersehen läßt, sind diese Transporte von ersterer zu 
einer Anmeldung zusammenzufassen. 
3. Die Anmeldung der bei Gefahr im Verzuge mit Militär-Extrazügen (§. 4) ab- 
zusendenden Militärtrausporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangs- 
station bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn 
eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§. 14, 3) bewirkt. 
II. Beförderung von Militärgut und Vieh. 
1. Die Anmeldung geschieht: 
a) an die Militär-Eisenbahnbehörde bei allen größeren, als den im §F. 15, 1 genannten 
Transporten, 
b) an die Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des Bahnbevollmächtigten, s. § 14,2) 
bei der Aufgabe von 2 bis 4 Wagenladungen Sprengstoffe der Gefahrklasse 
(§. 35, a) und von 2 bis 15 Wagenladungen nicht zur Gesahrklasse gehöriger 
Sprengstoffe (§ 35, 7)). 
2. Im Uebrigen bedarf es nur dann einer besonderen Anmeldung vor Vorlage des 
Frachtbriefes (§. 17, 3) — und zwar an den Stationsvorstand —, wenn die Beförderung 
mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird oder die Sendung Sprengstoffe und Munitions- 
gegenstände von nicht mehr wie eine Wagenladung enthält. Für Wagenladungsgut sind die 
erforderlichen Wagen nach den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften zu bestellen. 
III. Allgemeines. 
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldete Transporte dürfen nicht außerdem 
noch einer Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einem Organ derselben angemeldet werden. 
Auch sind Doppelanmeldungen bei verschiedenen Stellen der Eisenbahnverwaltungen un- 
statthaft. 
2. Steht bei umfangreicheren Entlassungen oder Beurlaubungen die gleichzeitige Be- 
förderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisenbahn in Aussicht, so ist
	        
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