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meldung an den Stationsvorstand der Anfangsstation. Letzteres gilt auch für
die auf den Märkten angekauften, zur Einstellung in die Remontedepots bestimmten
Pferde ohne Rücksicht auf ihre Zahl.
2. Falls sich von eiuer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung verschiedener
Transporte in derselben Nichtung übersehen läßt, sind diese Transporte von ersterer zu
einer Anmeldung zusammenzufassen.
3. Die Anmeldung der bei Gefahr im Verzuge mit Militär-Extrazügen (§. 4) ab-
zusendenden Militärtrausporte wird von der anordnenden Militärbehörde auf der Anfangs-
station bei der betheiligten betriebleitenden Stelle (Direktion, Betriebsamt u. s. w.), wenn
eine solche dort ihren Sitz hat, sonst bei dem Stationsvorstande (§. 14, 3) bewirkt.
II. Beförderung von Militärgut und Vieh.
1. Die Anmeldung geschieht:
a) an die Militär-Eisenbahnbehörde bei allen größeren, als den im §F. 15, 1 genannten
Transporten,
b) an die Eisenbahnverwaltung (unter der Adresse des Bahnbevollmächtigten, s. § 14,2)
bei der Aufgabe von 2 bis 4 Wagenladungen Sprengstoffe der Gefahrklasse
(§. 35, a) und von 2 bis 15 Wagenladungen nicht zur Gesahrklasse gehöriger
Sprengstoffe (§ 35, 7)).
2. Im Uebrigen bedarf es nur dann einer besonderen Anmeldung vor Vorlage des
Frachtbriefes (§. 17, 3) — und zwar an den Stationsvorstand —, wenn die Beförderung
mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird oder die Sendung Sprengstoffe und Munitions-
gegenstände von nicht mehr wie eine Wagenladung enthält. Für Wagenladungsgut sind die
erforderlichen Wagen nach den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften zu bestellen.
III. Allgemeines.
1. Den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldete Transporte dürfen nicht außerdem
noch einer Eisenbahnverwaltung beziehungsweise einem Organ derselben angemeldet werden.
Auch sind Doppelanmeldungen bei verschiedenen Stellen der Eisenbahnverwaltungen un-
statthaft.
2. Steht bei umfangreicheren Entlassungen oder Beurlaubungen die gleichzeitige Be-
förderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisenbahn in Aussicht, so ist