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§. 21.
1. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtrausporten sollen die
Personenwagen I. und ll. Klasse nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Personen gleichen
Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung
von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften
und Unterbeamten benutzt werden.
2. In Zügen des öffentlichen Verkehrs erfolgt die Beförderung einzelner Offiziere
und Personen von gleichem Range (Miltrf. Al, 15 und 2a) in der II. Wagenklasse, sofern
nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden.
3. Die Personenwagen IlII. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Maunschaften und
untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch vorschriftsmäßig
ausgestattete bedeckte Güterwagen von den Eisenbahnverwaltungen gestellt werden.
4. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, Wagen von allen ver-
sügbaren Sorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Ausrüstung zum Maunnschafts-
transport anzufordern.
§. 22.
Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten
Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen
befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sihe (Schemel
für das Pflegepersonal) wird entweder von der Militärverwaltung bewirkt oder auf Ersor—
dern von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt, falls dieselben hierzu in
der Lage sind.
F. 23.
1. Zum Pferdetrausport werden vorzugsweise bedeckte Güter= oder Viehwagen benntzt,
offene Güter= oder Viehwagen mit hohen Borden, soweit solche vorhanden, nur auf Ver-
langen oder mit Zustimmung der den Transport regeluden Militärbehörden.
2. Müssen ausgerüstete Pferde ausnahmsweise in offenen Wagen verladen werden,
so hat die Eisenbahnverwaltung die Pferdeausrüstung jedenfalls bedeckt zu befördern (s. auch
Miltrf. A ll zu II ).
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh= oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls in
bedeckten Güterwagen befördert. Bei Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von
*!
Wagen lür
Cistziere und
Mannschaflen.
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Kranke.
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un Schlacht.
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