Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 12. 167 
§. 21. 
1. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtrausporten sollen die 
Personenwagen I. und ll. Klasse nur von Offizieren, Sanitätsoffizieren und Personen gleichen 
Ranges (einschließlich der offizierdienstthuenden Unteroffiziere und der mit Wahrnehmung 
von Assistenzarztstellen betrauten Unterärzte), indeß ausnahmsweise auch von Mannschaften 
und Unterbeamten benutzt werden. 
2. In Zügen des öffentlichen Verkehrs erfolgt die Beförderung einzelner Offiziere 
und Personen von gleichem Range (Miltrf. Al, 15 und 2a) in der II. Wagenklasse, sofern 
nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden. 
3. Die Personenwagen IlII. und IV. Klasse sind vorzugsweise für Maunschaften und 
untere Beamte bestimmt, nur beim Mangel an solchen Wagen dürfen auch vorschriftsmäßig 
ausgestattete bedeckte Güterwagen von den Eisenbahnverwaltungen gestellt werden. 
4. In außerordentlichen Fällen steht den Militärbehörden frei, Wagen von allen ver- 
sügbaren Sorten unter Verzicht auf eine vorschriftsmäßige Ausrüstung zum Maunnschafts- 
transport anzufordern. 
§. 22. 
Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in bedeckten 
Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in bedeckten Güterwagen 
befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sihe (Schemel 
für das Pflegepersonal) wird entweder von der Militärverwaltung bewirkt oder auf Ersor— 
dern von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung gestellt, falls dieselben hierzu in 
der Lage sind. 
  
F. 23. 
1. Zum Pferdetrausport werden vorzugsweise bedeckte Güter= oder Viehwagen benntzt, 
offene Güter= oder Viehwagen mit hohen Borden, soweit solche vorhanden, nur auf Ver- 
langen oder mit Zustimmung der den Transport regeluden Militärbehörden. 
2. Müssen ausgerüstete Pferde ausnahmsweise in offenen Wagen verladen werden, 
so hat die Eisenbahnverwaltung die Pferdeausrüstung jedenfalls bedeckt zu befördern (s. auch 
Miltrf. A ll zu II ). 
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh= oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls in 
bedeckten Güterwagen befördert. Bei Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von 
*! 
Wagen lür 
Cistziere und 
Mannschaflen. 
Wagen sür 
Kranke. 
Wagen für Pierde 
un Schlacht. 
viel).
	        
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