Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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4. Findet eine getreunte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahrzeugen statt, 
so fährt der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die Mannschaften. 
5. Für das Ausladen u s. w. gelten sinngemäß die Bestimmungen der 88. 29, 5 bis 8, 
27 und 28. 
6. Der Trausportführer hat dafür zu sorgen, daß die Station sobald wie möglich 
frei gemacht wird. 
7. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebes) kann es 
ersorderlich werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen. 
8. Das Nähere über vorstehende Maßnahmen enthält die Anlage IX. Wegen Fest- 
stellung von Sachbeschädigungen siehe auch F. 39. 
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. 31. 
Wenn bei Militärzügen Verspätungen oder Unfälle eine erhebliche Störung der auge- 
setzten Fahrt voraussehen lassen, haben die Stationsvorsteher, außer der Meldung an die 
vorgesetzte Dienststelle auch die zuständige Linien-Kommission unverzüglich zu benachrichtigen. 
8. 32. 
Aeneunm Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und Vieh benutzten 
Wagen. Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom Reich (Gesetz vom 25. Feb- 
ruar 1876 — Reichs-Gesetzbl. S. 163 —, Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 — 
Centralblatt für das Deutsche Reich S. 200 ff. —) und von den betheiligten Landes- 
regierungen erlassenen Bestimmungen. 
Zunverspätungen 
Unsälle. 
Fünfter Abschnitt. 
Beförderung von Militärgut. 
8. 33. 
rNt 1. Militargut sind alle Kriegobedürfnisse, welche den Eisenbahnverwaltungen von den 
Militärbehörden oder deren Vertretern zur Beförderung übergeben werden. 
2. Die Militärbehörden oder deren Vertreter dürfen als Militärgut nur solches Gut 
zur Beförderung mit der Eisenbahn aufgeben, welches im Eigenthum oder im Besitz der 
Militärverwaltung steht und durch die Versendung aus diesem Verhältniß nicht ausscheidet.
	        
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