Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Feslstellung 
von Beschädig. 
182 
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen behufs Feststellung und Anweisung ein- 
zureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belegen zu bezeichnen. 
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen Armcekorpsbezirks 
zu richten, in welchem die Anfangsstation gelegen ist. 
5. Die Zahlung der gestundeten Gebühren erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der 
abrechnenden Eisenbahnverwaltung. 
S. 39. 
Alle etwaigen Sachbeschädigungen, welche bei Beförderung von Militärtrausporten vor- 
gekommen, mögen dieselben von der Eisenbahnverwaltung oder von der Militärverwaltung 
zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der betreffenden Züge oder Uebergabe der be- 
treffenden Gegenstände angemeldet und seitens der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung 
eines Vertreters der Militärverwaltung festgestellt und bescheinigt werden.
	        
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