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unter Beobachtung der in 8. 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen über
die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XIX. Finauzperiode, nämlich für die zwei
Jahre 1888 und 1889, beschlossen und verordnen, was folgt:
Titel I.
Bestand der Vorjahre.
8. 1.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XVIII. Finanzperiode sind mit
jenen der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der
XVIII. Finanzperiode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
. die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit dieselben
in der XVIII. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
2. die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 5 und 6 des vorgedachten Gesetzes reservirten
Kredite für Landnenbanten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz,
des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, und der Finanzen,
dann der Forstverwaltung, sowie für Förderung und Pflege der Kunst.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XVIII. Finanzperiode und
§. 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
3. für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
ffür Landneubanten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
b. für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;
6. für Landnenbauten der Forstverwaltung;
7. für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds
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