Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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unter Beobachtung der in 8. 7 Tit. X der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen über 
die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XIX. Finauzperiode, nämlich für die zwei 
Jahre 1888 und 1889, beschlossen und verordnen, was folgt: 
Titel I. 
Bestand der Vorjahre. 
8. 1. 
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XVIII. Finanzperiode sind mit 
jenen der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der 
XVIII. Finanzperiode und zurück zu verrechnen. 
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch 
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt. 
Ausgenommen hievon sind: 
. die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 1 und 3 des Finanzgesetzes vom 29. Mai 1886 
reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit dieselben 
in der XVIII. Finanzperiode nicht verwendet wurden; 
2. die nach §. 1 Abs. 3 Ziff. 2, 4, 5 und 6 des vorgedachten Gesetzes reservirten 
Kredite für Landnenbanten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, 
des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, und der Finanzen, 
dann der Forstverwaltung, sowie für Förderung und Pflege der Kunst. 
Ingleichen werden von den durch das Budget der XVIII. Finanzperiode und 
§. 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf 
der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite: 
3. für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten; 
ffür Landneubanten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des 
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen; 
b. für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und 
Bildung; 
6. für Landnenbauten der Forstverwaltung; 
7. für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der direkten 
Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung des Fonds 
— 
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