Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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zeichnete Gebäude einen auf die nach der Generalfinanzrechnung für 1885 bestehenden Er- 
übrigungen der XVII. Finanzperiode 1884 und 1885 zu übernehmenden Betrag von 
1 000 000 JM (eine Million Mark) zu reserviren. 
8. 17. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, den Betrag von 30 867 AM. 14 (dreißig- 
tausendachthundertsiebenundfünfzig Mark vierzehn Pfennig), welcher dem Augsburger Handels- 
verein als Vorschuß zur Instandsetzung der ehemaligen Telegraphenlokalitäten im Börsen- 
gebäude zu Augsburg auf Rechnung der durch Gesetz vom 16. April 1868 bewilligten 
Telegraphenbaumittel verabfolgt war und von dem genannten Verein zurückbezahlt worden 
ist, nebst den seit der Rückzahlung angefallenen Depositalzinsen für Herstellung neuer Tele- 
graphenanlagen zu verwenden. 
8. 18. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, vom Etatsjahre 1888 beginnend die aus dem 
Unterstützungsfonde für das rentamtliche Gehilfenpersonal alljährlich aufallenden Zinsen in 
ihrem Gesammtbetrage dem „Pensionsvereine der Rentamtsgehilfen in Bayern diesseits des 
Rheines (Anerkannter Verein)“ als staatlichen Zuschuß zu gewähren. 
8. 19. 
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, vom 1. Januar 1888 an bis auf weitere 
gesetzliche Bestimmung die Zinsen aus dem Vizinaleisenbahnbaufond der zu gründenden Kasse 
für Alters-, Invaliden= und Reliktenversorgung für die ständigen Arbeiter der Staatseisen- 
bahnverwaltung zu verabfolgen. 
Der Arbeiterinvalidenfond der vormaligen Ostbahnen wird ausgelöst und dessen Ver- 
mögen unter Wahrung aller bereits entstandenen und noch entstehenden satzungsgemäßen 
Verbindlichkeiten der vorgenannten Kasse überwiesen. Derselben Kasse wird auch das auf 
den Staat übergegangene Stammkapital des Ostbahnarbeiter-Invalidenfonds von 100 000 fl. 
— dermalen 173 800 „ — zugewendet.
	        
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