Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

10 
vom 21. Juni 1887 (Reichs-Gesetzblatt Seite 245) — unter Aufhebung der durch die 
Allerhöchsten Verordnungen vom 28. September 1875 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
Seite 579), 28. August 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 409) und 29. August 
1883 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 415) getroffenen Bestimmungen — für das 
Königreich Bayern genehmigt und lassen solche durch das Gesetz= und Verordnungs-Blatt 
öffentlich bekannt machen. 
Gegeben München, den 22. Dezember 1887. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. v. Beinleth. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Chef der Centralabtheilung: 
Sixt, Oberst z. D. 
Instruktion 
zur 
Ausführung des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden vom 13. Februar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 52) und der dazu 
ergangenen abändernden Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1887 
(Reichs-Gesetzbl. S. 245). 
1. Leistungen durch Vermittelung der Gemeinden. 
Zu §. 2. 
Soweit die Sicherstellung der im §. 2 des Gesetzes bezeichneten Leistungen nicht durch 
unmittelbare Anordnungen der Militär-Intendanturen erfolgt, haben sich die letzteren an 
denjenigen Orten, an welchen ihnen eigene Organe (Garnisonverwaltungen, Proviant= 
ämter u. s. w.) zu Gebote stehen, der Mitwirkung derselben zu bedienen. Auch können