Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Art. 16. 
Streitigkeiten über Beitragspflicht und Ersatzansprüche, welche aus Anlaß der Bestim- 
mungen in Art. 13—15 entstehen, werden von der Distriktsverwaltungsbehörde entschieden, 
in derkn Bezirk der Sitz des Betriebes gelegen ist. Gegen die Entscheidung kann binnen 
zwei Wochen von den Betheiligten die Beschwerde an das Landesversicherungsamt erhoben 
werden. 
Schiedsgerichte. 
Art. 17. 
Das Amt eines Beisitzers des Schiedsgerichtes kann im Falle einer Wiederwahl unbe- 
schränkt, außerdem wegen erwiesener körperlicher oder geistiger Unfähigkeit oder wegen zurück- 
gelegten 60. Lebensjahres abgelehnt werden. 
Die Beisitzer des Schiedsgerichtes erhalten von der Genossenschaft nach näherer Be- 
stimmung des Statuts Tagegelder und Ersatz der Reisekosten. 
Untersuchung der Unfälle. 
Art. 18. 
Die Genossenschaft kann sich bei der Untersuchung der Unfälle durch ein Mitglied des 
Genossenschaftsvorstandes oder durch einen Vertrauensmann oder durch ein Genossenschafts- 
mitglied vertreten lassen, welches die Gemeindebehörde des Ortes, an welchem sich der Un- 
fall ereignete, bezeichnet. 
Art. 19. 
Dem Bevollmächtigten der Krankenkasse oder dem von der Gemeindebehörde bezeichneten 
Arbeiter (§. 59 des Reichsgesetzes), welcher an der Untersuchung des Unfalles Theil ge- 
nommen hat, wird Ersatz für den entgangenen Arbeitsverdienst nach näherer Bestimmung 
des Genossenschaftsstatuts gewährt. 
Art. 20. 
Nach erfolgter Untersuchung des Unfalles hat die Ortspolizeibehörde die gepflogenen 
Verhandlungen nebst der Unfallanzeige ohne Verzug durch Vermittlung der Distritterer. 
waltungsbehörde an den Genossenschaftsvorstand einzusenden.
	        
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