Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

234 
die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist von 14 Tagen statt. Gegen 
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Die im §. 12 Abs. 2 des Reichogesetzes bezeichneten und die hienach zu behandelnden 
Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden in erster Instanz von der Aufsichtsbehörde der in 
Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeindekrank sicherung oder Krankenkasse, bei An- 
sprüchen gegen eine andere — juristische oder physische — Person von der Aussichtsbehörde 
jener Gemeinde, Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, welche den Anspruch erhebt, 
entschieden. Gegen den Bescheid der Aussichtsbehörde findet, wenn diese nicht ohnehin die 
Kreisregierung ist, Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist 
von 14 Tagen statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den 
Verwaltungsgerichtshof zulässig. 
Auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet 
der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung 
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, Anwendung. 
Schlußbestimmung. 
Art. 24. « 
DieArt-2bi616diesesGesetzesttetcnanStelleder§§-18,20bi625,26Abf. 
1, 2 Ziff. 3, Abs. 3 und 4, 27 bis 29, 32 bis 40, 46, 47, 48 Abs. 1, 76 bis 83 und 
85 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 sofort in Kraft; im Uebrigen beginnt die Wirk- 
samkeit gegenwärtigen Gesetzes mit demjenigen Zeitpunkte, zu welchem das Reichsgesetz vom 
5. Mai 1886 seinem ganzen Umfange nach in Bayern in Kraft tritt. 
Gegeben zu München, den 5. April 1888. 
Luitpold 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Erhr. v. Feilitzsch. v.Heinleth. Erhr.v.Ceonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
v. Neumayr.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.