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die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist von 14 Tagen statt. Gegen
die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Die im §. 12 Abs. 2 des Reichogesetzes bezeichneten und die hienach zu behandelnden
Streitigkeiten über Ersatzansprüche werden in erster Instanz von der Aufsichtsbehörde der in
Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeindekrank sicherung oder Krankenkasse, bei An-
sprüchen gegen eine andere — juristische oder physische — Person von der Aussichtsbehörde
jener Gemeinde, Gemeindekrankenversicherung oder Krankenkasse, welche den Anspruch erhebt,
entschieden. Gegen den Bescheid der Aussichtsbehörde findet, wenn diese nicht ohnehin die
Kreisregierung ist, Beschwerde an die k. Regierung, Kammer des Innern, binnen einer Frist
von 14 Tagen statt. Gegen die Entscheidung der Kreisregierung ist Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Auf die in Abs. 1 und 2 bezeichneten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof findet
der Art. 45 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend die Errichtung
eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen, Anwendung.
Schlußbestimmung.
Art. 24. «
DieArt-2bi616diesesGesetzesttetcnanStelleder§§-18,20bi625,26Abf.
1, 2 Ziff. 3, Abs. 3 und 4, 27 bis 29, 32 bis 40, 46, 47, 48 Abs. 1, 76 bis 83 und
85 des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 sofort in Kraft; im Uebrigen beginnt die Wirk-
samkeit gegenwärtigen Gesetzes mit demjenigen Zeitpunkte, zu welchem das Reichsgesetz vom
5. Mai 1886 seinem ganzen Umfange nach in Bayern in Kraft tritt.
Gegeben zu München, den 5. April 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Trailsheim. Erhr. v. Feilitzsch. v.Heinleth. Erhr.v.Ceonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Ministerialrath
im k. Staatsministerium des Innern:
v. Neumayr.