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Kommen die Viehbesitzer einzelner Gemeinden oder Ortschaften ihren Verpflichtungen
in Bezug auf die Zuchtstierhaltung nicht oder nicht in genügender Weise nach, so hat die
Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderath) nach Vernehmung eines
unter der Leitung des Bürgermeisters von den betheiligten Viehbesitzern der Gemeinde oder
der treffenden Ortschaften aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses von drei bis fünf
Mitgliedern die nothwendigen Anordnungen zu treffen, sowie über den erforderlichen Auf-
wand zu beschließen. Zu diesem Behufe kann dieselbe nach Bedarf die Erhebung von
Sprunggeldern, dann, insoweit der Ertrag der letzteren sowie etwaige sonstige Einnahmen
nicht zureichen, die Erhebung von Umlagen, welche in Ermanglung einer anderweitigen
Uebereinkunft auf die betheiligten Viehbesitzer nach Verhältniß ihres faselbaren Rindvieh-
standes auszuschlagen sind, für den ganzen Gemeindebezirk oder für einzelne Gemeindetheile
anordnen.
Art. 3.
Die betheiligten Viehbesitzer mehrerer benachbarter Gemeinden können sich im Wege
freier Vereinbarung zu gemeinsamer Haltung der erforderlichen Zuchtstiere vereinigen.
In Ermanglung einer solchen Vereinbarung können dieselben zu dem bezeichneten Zwecke
durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen nach Einvernahme der Vieh-
besitzerausschüsse vereinigt werden.
Die Vertheilung der für die gemeinschaftliche Zuchtstierhaltung erwachsenden Kosten
unter die betheiligten Gemeinden erfolgt durch Vereinbarung der betreffenden Gemeinde-
verwaltungen nach Einvernahme der Viehbesitzerausschüsse, in Ermanglung einer solchen
Vereinbarung nach Verhältniß des faselbaren Rindviehstandes.
Die Aufbringung der Kostenantheile innerhalb der einzelnen Gemeinden erfolgt nach
Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2.
Art. 4.
Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehstand erforderlichen, zur Zucht
tauglichen Stiere selbst halten und hierüber Nachweis beibringen, sind von der Verpflichtung
zur Theilnahme an der gemeinschaftlichen Zuchtstierhaltung befreit.
Die Gemeindeaufsichtsbehörden sind befugt, unter besonderen örtlichen Verhältnissen,
insbesondere wo Alpenbetrieb oder Vereinödung vorherrschen, nach Einvernahme von Sach-