Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Kommen die Viehbesitzer einzelner Gemeinden oder Ortschaften ihren Verpflichtungen 
in Bezug auf die Zuchtstierhaltung nicht oder nicht in genügender Weise nach, so hat die 
Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderath) nach Vernehmung eines 
unter der Leitung des Bürgermeisters von den betheiligten Viehbesitzern der Gemeinde oder 
der treffenden Ortschaften aus ihrer Mitte zu wählenden Ausschusses von drei bis fünf 
Mitgliedern die nothwendigen Anordnungen zu treffen, sowie über den erforderlichen Auf- 
wand zu beschließen. Zu diesem Behufe kann dieselbe nach Bedarf die Erhebung von 
Sprunggeldern, dann, insoweit der Ertrag der letzteren sowie etwaige sonstige Einnahmen 
nicht zureichen, die Erhebung von Umlagen, welche in Ermanglung einer anderweitigen 
Uebereinkunft auf die betheiligten Viehbesitzer nach Verhältniß ihres faselbaren Rindvieh- 
standes auszuschlagen sind, für den ganzen Gemeindebezirk oder für einzelne Gemeindetheile 
anordnen. 
Art. 3. 
Die betheiligten Viehbesitzer mehrerer benachbarter Gemeinden können sich im Wege 
freier Vereinbarung zu gemeinsamer Haltung der erforderlichen Zuchtstiere vereinigen. 
In Ermanglung einer solchen Vereinbarung können dieselben zu dem bezeichneten Zwecke 
durch übereinstimmende Beschlüsse der Gemeindeverwaltungen nach Einvernahme der Vieh- 
besitzerausschüsse vereinigt werden. 
Die Vertheilung der für die gemeinschaftliche Zuchtstierhaltung erwachsenden Kosten 
unter die betheiligten Gemeinden erfolgt durch Vereinbarung der betreffenden Gemeinde- 
verwaltungen nach Einvernahme der Viehbesitzerausschüsse, in Ermanglung einer solchen 
Vereinbarung nach Verhältniß des faselbaren Rindviehstandes. 
Die Aufbringung der Kostenantheile innerhalb der einzelnen Gemeinden erfolgt nach 
Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2. 
Art. 4. 
Einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren eigenen Viehstand erforderlichen, zur Zucht 
tauglichen Stiere selbst halten und hierüber Nachweis beibringen, sind von der Verpflichtung 
zur Theilnahme an der gemeinschaftlichen Zuchtstierhaltung befreit. 
Die Gemeindeaufsichtsbehörden sind befugt, unter besonderen örtlichen Verhältnissen, 
insbesondere wo Alpenbetrieb oder Vereinödung vorherrschen, nach Einvernahme von Sach-
	        
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