Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Streitigkeiten über Leistungen der Viehbesitzer für die Zuchtstierhaltung auf Grund der 
vorstehenden Bestimmungen, dann über die Vertheilung der Kosten der Zuchtstierhaltung 
unter die vereinigten Gemeinden (Art. 3 Abs. 3) unterliegen den gleichen Bestimmungen 
wie die in Art. 8 Ziff. 32 des angeführten Gesetzes vom 8. August 1878 bezeichneten 
Streitigkeiten. 
II. Körung. 
Art. 8. 
Zur Bedeckung fremder Kühe und Kalbinen dürfen nur solche Zuchtstiere verwendet 
werden, welche nach vorheriger Prüfung (Körung) durch den Körausschuß als zur Zucht 
tauglich anerkannt (angekört) worden sind. 
Ausnahmsweise dürfen jedoch noch nicht angekörte Zuchtstiere, welche von Genossen- 
schaften oder von der Gesammtheit der Viehbesitzer einer Gemeinde oder Ortschaft aufgestellt 
werden, in Nothfällen von dem Zeitpunkte an, in welchem die Körung bei dem VBorstande 
des Körausschusses beantragt wurde, bis zur Vornahme der Körung zur Bedeckung fremder 
Kühe und Kalbinen verwendet werden. 
Nicht angekörte Zuchtstiere dürfen mit fremden Kühen und Kalbinen auch nicht auf 
gemeinsame Weide getrieben werden. 
Art. 9. 
Zur Untersuchung und Feststellung der Zuchttauglichkeit wird für jeden Bezirk einer 
Distriktsgemeinde (Distrikt), dann im Bedarfsfalle für die unmittelbar einer Kreisregierung 
untergeordneten Städte je ein Körausschuß gebildet. 
Derselbe faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit. 
Für die tauglich befundenen Zuchtstiere wird ein Körschein ausgefertigt. 
Der Körschein hat nur für den in demselben bezeichneten Bezirk und nur bis zur 
nächstjährigen Hauptkörung Geltung und kann vor diesem Zeitpunkte von dem Körausschuß 
zurückgenommen werden, wenn sich der Zuchtstier inzwischen als zur Zucht untauglich erweist. 
Art. 10. 
Gegen den Ausspruch des Körausschusses steht dem Zuchtstierbesitzer das Rechtsmittel 
der Berufung zu, welche innerhalb vierzehntägiger ausschließender Frist bei der Distrikts- 
verwaltungsbehörde anzubringen ist.
	        
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