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Streitigkeiten über Leistungen der Viehbesitzer für die Zuchtstierhaltung auf Grund der
vorstehenden Bestimmungen, dann über die Vertheilung der Kosten der Zuchtstierhaltung
unter die vereinigten Gemeinden (Art. 3 Abs. 3) unterliegen den gleichen Bestimmungen
wie die in Art. 8 Ziff. 32 des angeführten Gesetzes vom 8. August 1878 bezeichneten
Streitigkeiten.
II. Körung.
Art. 8.
Zur Bedeckung fremder Kühe und Kalbinen dürfen nur solche Zuchtstiere verwendet
werden, welche nach vorheriger Prüfung (Körung) durch den Körausschuß als zur Zucht
tauglich anerkannt (angekört) worden sind.
Ausnahmsweise dürfen jedoch noch nicht angekörte Zuchtstiere, welche von Genossen-
schaften oder von der Gesammtheit der Viehbesitzer einer Gemeinde oder Ortschaft aufgestellt
werden, in Nothfällen von dem Zeitpunkte an, in welchem die Körung bei dem VBorstande
des Körausschusses beantragt wurde, bis zur Vornahme der Körung zur Bedeckung fremder
Kühe und Kalbinen verwendet werden.
Nicht angekörte Zuchtstiere dürfen mit fremden Kühen und Kalbinen auch nicht auf
gemeinsame Weide getrieben werden.
Art. 9.
Zur Untersuchung und Feststellung der Zuchttauglichkeit wird für jeden Bezirk einer
Distriktsgemeinde (Distrikt), dann im Bedarfsfalle für die unmittelbar einer Kreisregierung
untergeordneten Städte je ein Körausschuß gebildet.
Derselbe faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit.
Für die tauglich befundenen Zuchtstiere wird ein Körschein ausgefertigt.
Der Körschein hat nur für den in demselben bezeichneten Bezirk und nur bis zur
nächstjährigen Hauptkörung Geltung und kann vor diesem Zeitpunkte von dem Körausschuß
zurückgenommen werden, wenn sich der Zuchtstier inzwischen als zur Zucht untauglich erweist.
Art. 10.
Gegen den Ausspruch des Körausschusses steht dem Zuchtstierbesitzer das Rechtsmittel
der Berufung zu, welche innerhalb vierzehntägiger ausschließender Frist bei der Distrikts-
verwaltungsbehörde anzubringen ist.