Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Unstatthafte oder verspätete Berufungen sind von der Distriktsverwaltungsbehörde ohne 
Weiteres abzuweisen. 
Im Uebrigen werden die Berufungen durch den Körausschuß beschieden, welcher zu 
diesem Behufe durch Beiziehung weiterer Mitglieder zu verstärken ist. 
Gegen die Bescheide der Distriktsverwaltungsbehörde (Abs. 2) und des verstärkten Kör- 
ausschusses (Abs. 3) findet eine weitere Berufung nicht statt. 
Art. 11. 
Die Körung sowie alle hierauf bezüglichen Verhandlungen und Ausfertigungen in erster 
und zweiter Instanz sind gebührenfrei. 
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Abs. 3 und 4 sind die für die thierärztlichen Mit- 
glieder der Körausschüsse erwachsenden Kosten auf die Staatskasse, die Kosten für die vom 
Distriktsrathe zu wählenden Mitglieder dagegen auf die Distriktskasse zu übernehmen. 
Die Kosten jener Nachkörungen, welche nothwendig werden, um die fortdauernde Zucht- 
tauglichkeit eines durch Körschein anerkannten Zuchtstieres festzustellen, sind, wenn sie durch 
offenbar unbegründete Anzeigen veranlaßt worden sind, von dem Anzeigenden zu tragen. 
Die Kosten der erneuten Körung im Berufungsverfahren fallen, wenn die Berufung ver- 
worfen wird, dem Beschwerdeführer zur Last. 
Art. 12. 
Die näheren Ausführungsbestimmungen in Bezug auf die Körung der Zuchtstiere und 
die Bildung der Körausschüsse werden im Verordnungswege erlassen. 
Art. 13. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Art. 8 unterliegen einer Geldstrafe 
bis zu 30 + 
Der gleichen Strafe können Zuwiderhandlungen gegen die gemäß Art. 12 im Ver- 
ordnungswege zu erlassenden Bestimmungen unterstellt werden. 
Art. 14. 
Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1889 in Wirksamkeit.
	        
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