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Königlich Allerhöchste Verordnung, den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinter-
lassenen der k. b. Staatsdiener und die damit verbundene Töchterkasse betr.
Im Ramen Feiner Majestät des Rönigs.
Tuitpo II,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Bogent.
Wir finden Uns bewogen, in Ausführung der Bestimmungen in §. 14 des Finanz-
gesetzes für die XVII. Finanzperiode 1884 und 1885 vom 21. April 1884, dann in
§. 20 des Finanzgesetzes für die XIX. Finanzperiode 1888 und 1889 vom 27. März 1888.,
zu verordnen, was folgt:
S. 1.
Die von heute ab neu zur Anstellung gelangenden Beamten, welche die zur Erwerbung
der Mitgliedschaft an dem allgemeinen Unterstügungsvereine für die Hinterlassenen der k. b.
Staatsdiener satzungsgemäß erforderlichen Eigenschaften besitzen, sind verpflichtet, beginnend
mit dem Tage ihrer Anstellung dem genannten allgemeinen Unterstützungsvereine, sowie der
mit demselben verbundenen Töchterkasse als ordentliche Mitglieder beizutreten und von dem
gleichen Zeitpunkte an die satzungsmäßigen Beiträge zu entrichten.
8. 2.
Ausgenommen von dieser Beitrittspflicht sind lediglich diejenigen Beamten, welche dem
Stande der katholischen Geistlichkeit angehören.
8. 3.
Den Vollzug gegenwärtiger Verordnung übertragen Wir dem k. Staatsministerium
der Finanzen im Benehmen mit den übrigen k. Civilstaatsministerien.
München, den 6. April 1888.
Luitpold
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Lutz. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär,
Ministerialrath Bauer.
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