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b) Für alle sonstigen Märsche geschlossener Truppentheile.
Ein Divisionskommando hat bei einer Abwesenheit aus der Garnison von zwei bis
sieben Tagen ein zweispänniges Fuhrwerk, bei einer längeren Abwesenheit zwei zweispännige
Fuhrwerke zu beanfpruchen.
Die übrigen Kommandobehörden ohne Rücksicht auf die Dauer der Abwesenheit aus
der Garnison: je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Die Regimentsstäbe desgleichen: ein zweispänniges Fuhrwerk. Ebenso die Bataillons-
stäbe und die Abtheilungsstäbe der Feldartillerie je ein zweispänniges Fuhrwerk.
Dieser Anspruch tritt jedoch nicht ein, falls und so lange als die Truppen etwa ihre
Feldfahrzeuge, einschließlich derjenigen für den Transport von Gepäck und Bagage, mit
sich führen.
Geschlossene Abtheilungen desgleichen:
in der Stärke von 5 Eskadrons drei zweispännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 3 bis 4 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien zwei zwei-
spännige Fuhrwerke;
in der Stärke von 1 bis 2 Kompagnien, Eskadrons oder Batterien ein zwei-
spänniges Fuhrwerk.
Führen die Truppen ihre Feldfahrzeuge mit, so sind ihnen nur die zu deren feld-
mäßiger Bespannung erforderlichen angeschirrten Vorlegepferde zu stellen. Befinden sich
jedoch unter jenen Fahrzeugen diejenigen für den Transport des Gepäcks und der Bagage
nicht, so bleibt daneben der vorbezeichnete Anspruch bestehen.
Kompagnien, Eskadrons und Batterien, welche auf dem Marsche von anderen Kom-
pagnien, Eskadrons oder Batterien ihres Truppentheils getrennt einquartiert werden, steht
von dem der Trennung vorausgehenden letzten Marschquartier ab bis zu ihrem QOuartier
besonderer Vorspann zu, wenn sie in einer solchen Entfernung seitwärts oder weiter vorwärts
zu liegen kommen, daß die gemeinsame Benutzung eines Vorspannwagens mit einer der
anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten aus-
führbar ist. Ebenso ist ihnen am folgenden Marschtage der Vorspann vom Marschuartier
zum Vereinigungsquartier mit einer der anderen Kompagnien, Eskadrons oder Batterien
ihres Truppentheils zu gestellen.