Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

14 
Zur Fortschaffung des Gepäcks der Offiziere und der Papiere bei den Uebungsreisen 
des Generalstabes und der Kriegsakademic, sowie bei den Kavalleric-Uebungsreisen dürfen 
unter Berücksichtigung der Beladungsfähigkeit (unter d) die erforderlichen Fuhrwerke ent- 
nommen werden. 
) Für die Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei 
Uebungen und sonstigen Truppenzusammenziehungen. 
Die Zahl der in Anspruch zu nehmenden Fuhrwerke wird einestheils bedingt durch 
das Gesammtgewicht der zu transportirenden Gegenstände, anderentheils durch die Be- 
schaffenheit der zurückzulegenden Wege und durch die Belastungsfähigkeit der Fuhrwerke. 
Bei Bemessung der Belastungsfähigkeit ist im Allgemeinen auf die ortsübliche Beschaffen- 
heit der Gespanne Rücksicht zu nehmen. Sofern nicht außergewöhnliche Verhältnisse aus- 
nahmsweise etwas Anderes bedingen, und sofern die Beschaffenheit der Gespanne und die 
Veschaffenheit der zurückzulegenden Wege eine größere Belastung nicht zulassen, hat 
ein einspänniges Fuhrwerk . .bi6600kg 
„ zweispänniges „ von 600 bis 1000 „„ 
„, dreispänniges » „ 1000 „ 1400 „ 
„ vierspänniges „ „ 1400 „ 1800 „ 
zu laden. 
Zur Führung von vier Vorlegepferden dürfen zwei Führer gestellt werden. 
Bei der Requisition von Vorspann für größere Transporte kann die Gestellung von 
Reservefuhrwerken bis zu vier Prozent des Gesammtbedarfs als Ersatz für unbrauchbare 
oder nicht erscheinende Fuhrwerke gefordert werden. 
e) Für nachstehende besondere Verhältnisse. 
Den Generalkommandos sind für die in Folge von Kantonnementswechseln eintrelenden 
Märsche drei zweispännige Fuhrwerke zu stellen. 
Zur Weiterbeförderung der Rationen nicht empfangenden stellvertretenden Kom- 
pagnieführer und der Führer von Rekruten= 2c. Transporten in Kompagniestärke (wenigsteus 
90 Mann) auf Märschen, desgleichen der bei den Truppenübungen Dienste leistenden, nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.