Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

Zu 8. 4. 
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu 
den in 8. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die 
Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die Naturalverpflegung der Mannschaften nicht 
in Anspruch genommen werden. 
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften nicht 
gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfanguahme der Remonten 
in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert 
werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem 
Marsche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind. 
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen 
hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß, 
besteht in: 
u) 1000 g Brot, 
b) 250 „Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder 
150 „ Speck, 
c) 125 „ Reis oder Graupe bezw. Grütze oder 
250 „ Hiulsenfrüchten oder 
1500 „ Kartoffeln, 
4) 25 „ Salz, 
e) 15 ,„ Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen). 
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen. 
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost. 
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als 
Abendkost Gemüse zu verabreichen. 
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der 
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der 
Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren. 
Eine Verabreichung von Brot seitens der QOnartiergeber findet nicht statt, wenn und 
insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben. 
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