Zu 8. 4.
Unterbrechungen während eines Marsches, welche vorher bestimmt sind, zählen nicht zu
den in 8. 4 des Gesetzes erwähnten unvermeidlichen Aufenthaltstagen (Liegetagen). Für die
Dauer solcher Unterbrechungen kann daher die Naturalverpflegung der Mannschaften nicht
in Anspruch genommen werden.
So kann z. B. die Verabreichung von Naturalverpflegung der Mannschaften nicht
gefordert werden für Remontekommandos, welche zum Zweck der Empfanguahme der Remonten
in der Nähe der Depots Kantonnementsquartiere bezogen haben; sie kann dagegen gefordert
werden für diejenigen Liegetage, welche die einzelnen Theile solcher Kommandos auf dem
Marsche nach den Depots behufs ihrer Vereinigung zu machen genöthigt sind.
Die Verpflegungsportion, welche der mit Verpflegung Einquartierte zu beanspruchen
hat und welche ihm in gehöriger Zubereitung und in guter Qualität gewährt werden muß,
besteht in:
u) 1000 g Brot,
b) 250 „Fleisch (Gewicht des rohen Fleisches) oder
150 „ Speck,
c) 125 „ Reis oder Graupe bezw. Grütze oder
250 „ Hiulsenfrüchten oder
1500 „ Kartoffeln,
4) 25 „ Salz,
e) 15 ,„ Kaffee (Gewicht in gebrannten Bohnen).
Außer der Kaffeeportion hat der Einquartierte Getränke nicht zu beanspruchen.
Die Brotportion vertheilt sich gleichmäßig auf die Morgen-, Mittags= und Abendkost.
Als Morgenkost ist Kaffee oder eine Suppe, als Mittagskost Fleisch und Gemüse, als
Abendkost Gemüse zu verabreichen.
Erfolgt das Eintreffen im Quartier erst zur Abendzeit, so ist, sofern nicht laut der
Marschroute nur Abendkost zu verabreichen ist, die volle Tageskost — mit Ausschluß der
Frühstücksportion — in einer Mahlzeit zu gewähren.
Eine Verabreichung von Brot seitens der QOnartiergeber findet nicht statt, wenn und
insoweit die Truppen Brot oder Brotgeld empfangen haben.
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