Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Mitglieder, im Nothfalle dasjenige des Regierungs-Kommissärs und Eines Sach- 
verständigen. 
Der auf Erhöhung der Sätze lautende Beschluß ist durch die Kreisamts- 
blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. Auch ist von dem Beschlusse und 
von den besonderen Verhältnissen, welche zu der Erhöhung Anlaß gegeben haben, 
in jedem einzelnen Falle dem Staatsministerium des Innern Anzeige zu erstatten 
und der zuständigen Intendautur Mittheilung zu machen. 
Anträge auf Erhöhung der Sätze sind bei der Gemeindebehörde anzubringen 
und von dieser weiter zu befördern. 
2. Der nach §. 9 Ziffer 2 Absatz 2 des Gesetzes für die volle Tageskost zu ge- 
währende Vergütungssatz wird nach seiner jedesmaligen Feststellung vom Reichs- 
kanzler durch den Reichsanzeiger und durch das Centralblatt für das Deutsche 
Reich, sowie durch das bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt zur öffentlichen 
Kenntniß gebracht. Derselbe vertheilt sich auf die einzelnen Mahlzeiten, wie 
  
  
  
  
  
  
  
folgt: 
Bei einem Vergütungesatz von 
80 Pf. 85 Pf.] 90 Pf.95 Pf., 100 Ff. 
mit ohnemit ohnemit ohne' mit ohne' mit ohne 
Bro:t: 
) volle Tageekost0 66/85 70/00 75 95 80/100 85 
b) Mittagskost 40 3543 38 46 44449 444 47 
c) Abendkost . . . ... 25 20|26 21½77 22428 2329 24 
4) Morgenkost 15 10 16 117 12 18 13|19 14 
3. Die innerhalb der einzelnen Lieferungsverbände für die Vergütung verabreichter 
Fourage maßgebenden Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Kalendermonats, 
welcher der Lieferung vorangegangen ist, mit einem Aufschlage von fünf vom 
Hundert, werden von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, durch die 
Kreisamtsblätter regelmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
	        
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