Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

a8 
Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung 
vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor- 
handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit 
sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein 
Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht 
stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte) 
für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis 
zur Anwendung gebracht. 
Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns 
zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen 
Truppenzusammenziehungen (oben zu §. 3 ch, sowie zur Anfuhr des Fourage- 
bedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene 
Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort 
zu bezahlen. 
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Ge- 
meindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten 
Lande an den Gemeindevorstand. 
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände bezw. die zum 
Empfange legitimirten Personen nach Schema C 1—3 Qunittung auszustellen. 
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn 
es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel 
rechtzeitig zu beschaffen. 
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in 
den unmittelbaren Städten von den Magistraten, in den übrigen Gemeinden von 
den Bezirksämtern auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern) 
ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1—3 beigefügten Formularen monat- 
weise, d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalender- 
monats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen. 
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civil- 
behörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten 
Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu 
* 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.