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Wenn Preisnotirungen über Fourage nicht für den ganzen der Lieferung
vorangegangenen Monat, sondern nur vereinzelt vorliegen, so werden die vor-
handenen unvollständigen Notirungen der Berechnung zu Grunde gelegt, insoweit
sie eine Durchschnittsberechnung überhaupt möglich machen. Ist dagegen ein
Durchschnittspreis nicht zu ermitteln, oder haben Preisnotirungen überhaupt nicht
stattgefunden, so wird der im nächstgelegenen Hauptmarktorte (Normalmarktorte)
für den der Lieferung vorangegangenen Monat sich ergebende Durchschnittspreis
zur Anwendung gebracht.
Die Vergütung für geleisteten Vorspann — mit Ausschluß des Vorspanns
zur Anfuhr der Verpflegungs= und Biwaksbedürfnisse bei Uebungen und sonstigen
Truppenzusammenziehungen (oben zu §. 3 ch, sowie zur Anfuhr des Fourage-
bedarfs (§. 5 Absatz 2 des Gesetzes) — und die Vergütung für empfangene
Naturalverpflegung ist von den Truppentheilen in jedem Marschquartier sofort
zu bezahlen.
Die Zahlung erfolgt in den Städten auf dem Gemeindehause an den Ge-
meindevorstand oder dessen zum Empfange legitimirte Organe, auf dem platten
Lande an den Gemeindevorstand.
Ueber die empfangene Zahlung haben die Gemeindevorstände bezw. die zum
Empfange legitimirten Personen nach Schema C 1—3 Qunittung auszustellen.
Die sofortige Zahlung hat nur dann ausnahmsweise zu unterbleiben, wenn
es dem Kommandoführer nicht möglich gewesen, die erforderlichen Geldmittel
rechtzeitig zu beschaffen.
Die Vergütungen für sämmtliche nicht sofort bezahlte Leistungen werden in
den unmittelbaren Städten von den Magistraten, in den übrigen Gemeinden von
den Bezirksämtern auf Grund der von den Militärbehörden (Kommandoführern)
ertheilten Bescheinigungen nach den unter D 1—3 beigefügten Formularen monat-
weise, d. h. in der Art liquidirt, daß die im Laufe eines und desselben Kalender-
monats stattgehabten Leistungen gleichzeitig zur Liquidation kommen.
Die bezüglichen Liquidationen sind durch Vermittelung der zuständigen Civil-
behörden, welche hinsichtlich des geleisteten Vorspanns die Richtigkeit der angesetzten
Entfernung, hinsichtlich der verabreichten Fourage die Richtigkeit der Preise zu
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