Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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eine Aenderung verbunden. Auch bleiben die in §. 16 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 
(Militär-Hinterbliebenen-Gesetz) enthaltenen Vorschriften nach wie vor in Geltung. Hiernach 
bleibt die Bewilligung von Wittwen= und Waisengeld in Fällen des Absterbens vor Er- 
füllung der zur Pension berechtigenden Dienstzeit oder die Anrechnung an sich nicht pensions- 
fähiger Dienstzeit bei Festsetzung des Wittwen= und Waisengeldes der Staateregierung 
vorbehalten. 
II. Zu Artikel II SS. 1—4. 
1. Die Erklärungen, wodurch Verzichte auf Wittwen= und Waisengeld wideriufen 
werden, sind bei Vermeiden des Ausschlusses bie zum 30. Juni 1888 einschließlich ab- 
zugeben und in zweifacher Aussertigung denjenigen Behörden vorzulegen, welche nach der 
Aueführungebestimmung Ziff. 4 zu den 8§. 4, 5 und 32 des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 
(Verordnungsblatt Seite 333) zuständig sein würden, wenn es sich um die Feststellung 
von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen handelte. 
Sollten die dienstlichen Verhältnisse eines Betheiligten die gesetzlich der bayerischen 
Staatsregierung vorbehaltene Verlängerung der Widerrufsfrist erforderlich machen, so ist von 
der betreffenden Dienstbehörde ein Antrag auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium 
zu richten. 
2. Die Widerrufeerklärungen haben dahin zu lauten: 
daß der Erklärende auf Grund des Reichsgesetzes vom 5. März 1888 den von 
ihm gemäß §. 267) des Reichsgesetzes vom 17. Juni 1887 ausgesprochenen 
Verzicht auf Wittwen= und Waisengeld für seine etwaigen künftigen Hinter- 
bliebenen widerruft und gleichzeitig erklärt, ob er aus dem bayerischen Militär= 
Wittwen= und Waisenfond ausscheidet oder nicht. 
3. Die Behörden, welchen nach Vorstehendem die Widerrufserklärungen vorzulegen 
sind, segen den Betrag der Wittwen= und Weisengeldbeiträge fest, welchen jeder Widerrufende 
nach Maßgabe des Artikels II §§. 2 und 3 nachzuentrichten hat. Gleichzeitig ermitteln 
dieselben nach Vorschrift der §§. 4 und 5 des Reichegesetzes vom 17. Juni 1887 die zur 
Tilgung der Schuld in Höhe von drei Prozent des maßgebenden Diensteinkommens, des 
Wartegeldes oder der Pension zu erhebenden Theilbeträge und versehen die Betheiligten mit 
551 Nachdem Verzichtserklärungen nach Maßgabe des §. 27 des Neichsgesetzes vom 17. Juni 1887 dem 
Kriegsministerium nicht vorliegen, erscheinen Vollzugsbestimmungen hierwegen nicht geboten.
	        
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