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7. Zn Betreff der Verpflichtung zur Nachentrichtung der Wittwen= und Waisengeld-
beiträge werden die Vorschriften in Artikel II 8. 2 des Gesetzes dahin erläutert, daß diese
Verpflichtung — soweit sie nicht auf einem der daselbst gedachten Wege hätte getilgt werden
müssen, und vorbehaltlich des Abzugs des bei dem Tode des Beitragspflichtigen etwa noch
ungedeckten Betrags von den nächstfälligen Raten des Wittwen= und Waisengeldes — auf
die Erben nicht übergeht und außerdem erlischt, sobald eine der im §. 6 des Reichsgesetzes
vom 17. Juni 1887 aufgeführten Voraussetzungen eintritt.
III.
Mit den Inkrafttreten des Gesetzes vom 5. März 1888 treten die zu dem Neichs
gesetze vom 17. Juni 1887 erlafsenen Ausführnugsbestimmungen — Verordnungsblatt
Seite 332—350 — insoweit außer Kraft, als sich dieselben auf die laufende Erhebung
und Verrechnung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge beziehen.
Insbesondere kommt auch die zu den 88. 6 und 7 des letzteren Gesetzes erlassene Be-
stimmung unter Zifsser 3, betreffend Angaben über die Beitragspflicht der in Ruhestand
tretenden Offiziere 2c., in Wegfall.
Die nach den Ausführungsbestimmungen zu §. 26 — letzter Absatz — dem Kriegs-
ministerium vorzulegenden Eiklärungen, in welchen das Ausscheiden aus dem bayerischen
Militär-Wittwen= und Waisenfonds beantragt wird, sind künftig mit der Bestätigung zu
versehen, daß auf den Antragsteller das Reichsgesetz vom 17. Juni 1887 Anwendung findet.
München, den 18. April 1888.
v. Peinleth.
Der Chef der Central-Abtheilung:
Sixt, Oberst z. D.