Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

368 
J. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Stenerprincipale für das Jahr 1888. 
Die Stenerprincipalsumme des Regierungsbezirks Niederbayern beträgt für das 
Jahr 1888 2 879 701 -X, wovon ein Steuerprozent auf 28 797 .X sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Im Uebrigen ertheilen Wir auf die Beschlüsse des Landrathes folgende Cutschließungen: 
1. Zu der vom Landrathe beschlossenen Zuschußleistung für die ländliche Haus- 
haltungsschule in Deggendorf geben Wir Unsere Genehmigung. 
2. Von dem Beschlusse, mit welchem der Landrath die beantragte Gewährung von 
Wohnungsgeldzuschüssen für die pragmatisch Angestellten des Kreisee neuerdings abgelehnt 
hat, haben Wir mit Bedauern Kenntniß genommen. Wir beauftragen die k. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, von Niederbayern, das erwähnte Postulat in den Voranschlag der 
Kreisausgaben für das Jahr 1889 wiederum einzustellen und geben Uns dabei der ver- 
trauensvollen Hoffnung hin, daß auch der niederbayerische Landrath nach dem Vorgange 
fast aller übrigen Kreisvertretungen demselben seine Zustimmung gewähren wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.