Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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6. die Versicherung der Kommission, daß ihrer Ueberzeugung nach in 
den ermittelten Vergütungsbeträgen keine Entschädigung enthalten ist, 
welche gesetzlich nicht aus Militärfonds zu vergüten wäre. 
Diese Verhandlungen hat der Regierungs-Kommissär mit den vorbezeichneten 
Nachweisungen (Anlage E) der betreffenden Intendantur einzusenden. Leetztere 
prüft die Nachweisung, berichtigt ctwaige Irrthümer und Rechnungzsfehler, erwirkt 
eine Bescheinigung des betheiligten Truppenbefehlshabers (kommandirenden Generals, 
Divisions-Kommandeurs u. s. w.) darüber: " 
daß dic stattgehabten Beschädigungen mit Ricksicht auf den Zweck der 
Truppenübung unvermeidlich gewesen sind, die Vertretung daher Niemandem 
zur Last falle, 
weist sodann die liquiden Beträge zur Zahlung an und benachrichtigt gleichzeitig 
den Regierungs-Kommissär behufs Aufforderung der Interessenten zur Abhebung 
der angewiesenen Beträge. 
Die Liquidirung und Anweisung der Entschädigungsbeträge ist nach Mög- 
lichkeit zu beschleunigen 
Den Sachverständigen sind zu gewähren: 
a) an Tagegeldern 9.4 für den Tag; 
b) ein Aversum von 4—4 50 7 täglich für Zurücklegung der Wege auf 
den einzelnen Feldmarken, auf welchen das Abschätzungsgeschäft stattsindet; 
für die Zureise und Heimreise, sowie für die Reisen von Nachtaquartier 
zu Nachtquartier behufs Aneführung des Abschätzungsgeschäfts an Fuhr- 
kosten bei Benutzung von Eisenbahnen und Danmfsschiffen für das km 13 
und für jeden Zu= und Abgang 3 -A4X, sowie auf dem Landwege für das 
km 54 J. Die Liquidationen der Sachverständigen werden der zuständigen 
Intendautur durch den Regierungs-Kommissär vorgelegt. Derselbe hat 
die Liquidationen über die Reisen zum Nachtquartier mit einer Bescheinig- 
ung dahin zu versehen, daß dasjenige Nachtauartier, bis zu welchem die 
Reise liquidirt worden, das nächste zum Orte des Geschäfts bz. ein gerignetes 
näher belegenes nicht zu erlangen gewesen ist.
	        
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