Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

408 
l. 
Abrechnung über die Fonds der Kreisanstalten und über die Kreisfonds 
für das Jahr 1886. 
Die gemäß Art. 15 lit. b und c des Landrathsgesetzes vom 28. Mai 1852 dem 
Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 1886 
wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch das Kreis- 
Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprincipale für das Jahr 1888. 
Die Steuerprincipalsumme des Regierungsbezirks Oberfranken beträgt für das 
Jahr 1888 2 304 131 „X, wovon ein Steuerprozent auf 23 044 M sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1888. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis-Ein- 
nahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
Auf die Anträge und Wünsche des Landrathes ertheilen Wir folgende Entschließungen: 
1. Bezüglich der Bitte, die Kreisschuldotation für Oberfranken zum Zwecke der 
Unterstützung armer Gemeinden zu Schulhausbauten zu erhöhen, verweisen Wir auf den 
Beschluß der Kammer der Abgeordneten vom 7. Februar l. Is., wodurch ein dahin gehen- 
der Antrag abgelehnt worden ist. 
2. Der Landrath hat, wie in den beiden Vorjahren, den Antrag gestellt, es möchten 
die sämmtlichen Realschulen des Königreiches zu Staatsschulen erklärt und die Kosten für 
dieselben ähnlich wie bei den humanistischen Anstalten auf Centralfonds übernommen werden. 
Wir verweisen in dieser Beziehung auf die Bescheide, welche Wir dem Landrathe von 
Oberfranken im Hinblicke auf die Verhandlung und den Beschluß der Kammer der Abgeordneten 
vom 15. Februar 1886 (Stenographische Berichte Band 5 S. 519 bis 524) bereits unter 
Nr. IV Ziff. 1 Unseres Landrathsabschiedes vom 8. Juli 1886 und unter Nr. IV 
Ziff. 2 Unseres Landrathsabschiedes vom 12. Februar 1887 ertheilt haben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.