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Erweist sich die erwirkte Einschreibung als unzureichend, so ist den Vorschriften der
Art. 5, 6 gemäß eine weitere Einschreibung zu erwirken. Uebersteigt sie das in Abs. 1
bestimmte Maß, so ist sie auf Antrag des Vormunds auf dieses Maß zu beschränken.
Art. 8.
Der Beschluß des Familienrathes, durch welchen dem Antrage des Vormunds auf
Beschränkung der Einschreibung (Art. 7 Abs. 2) stattgegeben wird, bedarf der Bestätigung
durch das Landgericht.
Die bestätigende Entscheidung ist dem Gegenvormunde und den in der Minderheit ge-
bliebenen Mitgliedern des Familienrathes von Amtswegen zuzustellen. Die Beschwerde
gegen dieselbe ist innerhalb einer Nothfrist von zwei Wochen, welche mit der Zustellund
beginnt, einzulegen. Die Bestätigung wird erst rechtswiiksam, wenn sie nicht mehr mit
der Beschwerde oder der weiteren Beschwerde anfechtbar ist.
Die Löschung erfolgt auf Ersuchen des Amtsgerichts. Die Kosten derselben sind von
dem Mündel zu tragen.
Art. 9.
Nach Beendigung der Vormundschaft kann der gewesene Mündel die Einschreibung
seiner gesetzlichen Hypothek, soweit sie nicht bereits auf Ersuchen des Amtsgerichts (Art. 5)
erfolgt ist, für den von ihm bezeichneten Geldbetrag und auf die von ihm bezeichneten
Liegenschaften erwirken. Die Bestimmungen des Art. 7 finden Anwendung.
Art. 10.
Die gesetzliche Hypothek der Ehefrau (Art. 2135 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetz-
buchs) wird auf Antrag eines der Ehegatten eingeschrieben. Der Ehemann ist der Ehefrau
gegenüber verpflichtet, die Einschreibung zu erwirken. Zur Erwirkung der Einschreibung
sind auch die volljährigen Verwandten und Verschwägerten der Ehefrau berechtigt, welche
der geraden Linie oder dem zweiten Grade der Seitenlinie angehören. Auf das Recht auf
Einschreibung der Hypothek kann die Ehefrau dem Ehemanne gegenüber während der Dauer
der Ehe nicht verzichten. . »
Die Hypothek kann mit Rechtswirksamkeit erst eingeschrieben werden, wenn sie nach
Maßgabe des Art. 2135 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs entstanden ist. Die Ein-