Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Art. 14 
Durch Vertrag kann auch für eine künftige Forderung Hypothek bestellt werden. In 
dem Vertrage muß der Hoöchstbetrag bestimmt werden, bis zu welchem die Liegenschaft haften 
soll. Für den Rang der Hypothek ist der Tag der Einschreibung maßgebend. 
Art. 15. 
Die Bestimmungen der Art. 11, 13 finden auch bei vertragsmäßigen Hypotheken 
Anwendung, welche für die in Art. 2135 Ziff. 2 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bezeichneten 
Ansprüche der Ehefrau bestellt sind. 
Art. 16. 
Die Abtretung oder Verpfändung und die Vorauszahlung von Micth= oder Pacht- 
zinsen ist gegenüber Dritten, welchen Vorzugsrechte oder Hypotheken an der vermietheten 
oder verpachteten Liegenschaft zustehen, unwirksam, soweit die Mieth= oder Pachtzinsen sich 
auf eine spätere Zeit als das erste Jahr nach der Beschlagnahme beziehen. Dieß gilt auch, 
wenn die Vorauszahlung in dem Mieth= oder Pachtvertrage bedungen ist. 
Art. 17. 
In der Pfalz kann sich Jedermann gegen Zahlung der Gebühren beglaubigte Auszüge 
aus dem Grundsteuerkataster und den dazu gehörigen Plänen ertheilen lassen. 
II. Abschnitt. 
Vormundschaft. 
Art. 18. 
Der Familienrath besteht aus dem Amtsrichter und vier Mitgliedern. Die Bestimmung 
des Art. 408 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bleibt unberührt. 
Der Amtsrichter hat den Familienrath von Amtswegen zu berufen, so oft das Interesse 
des Mündels dieß erfordert. Die Einladung der Mitglieder erfolgt in allen Fällen durch 
den Amtsrichter.
	        
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