Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Der Vormund ist auch ohne Anordnung des Familienrathes zu den in Abs. 1, 2 be- 
zeichneten Maßregeln berechtigt. 
Die Kosten, welche aus der Hinterlegung oder Umschreibung entstehen, sind von dem 
Mündel zu tragen. 
Art. 29. 
Außer den in Art. 26 Abs. 3, Art. 28 bezeichneten Fällen ist die Genehmigung des 
Amtsrichters auch erforderlich 
1. zur Einziehung von Kapitalausständen, 
2. zur Veräußerung und Verpfändung von Werthpapieren, Forderungen und hinter- 
legten Kostbarkeiten, 
3 zur Ersetzung von Werthpapieren, welche auf den Namen lauten, durch Inhaber- 
papiere. 
In den in Ziff. 2, 3 bezeichneten Fällen ist vor der Entscheidung der Gegenvormund 
zu hören. 
Der Familienrath kann dem Vormunde zur Einziehung von Kapitalausständen sowie 
zur Veräußerung und Verpfändung von Werthpapieren und Forderungen eine allgemeine 
Ermächtigung ertheilen. Eine solche Ermächtigung soll jedoch nur ertheilt werden, wenn sie 
zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere wegen des Betriebes eines Erwerbs- 
geschäfts, erforderlich erscheint. 
Art. 30. 
Der Vormund ist verpflichtet, dem Amtsrichter über die Verwaltung des Mündel- 
vermögens jährlich Rechnung zu legen. Das Rechnungsjahr sowie der Zeitpunkt der Ein- 
reichung der Rechnung wird von dem Familienrathe bestimmt. Der Familienrath kann bei 
einer Verwaltung von geringem Umfange, wenn die Rechnung für das erste Jahr gelegt 
ist, bestimmen, daß die Rechnungslegung für einen längeren, jedoch nicht mehr als drei- 
jährigen Zeitraum zu erfolgen habe. 
Die Rechnung soll eine Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, 
über den Abgang und Zugang an Vermögen Auskunft geben und mit Belegen versehen sein.
	        
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