Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

25. 437 
Im Falle des Betriebes eines Erwerbsgeschäfts mit kaufmännischer Buchführung genügt 
als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Der Amtsrichter kann jedoch die 
Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen. 
Die Rechnung ist vor der Einreichung dem Gegenvormunde unter Nachweisung des 
Vermögensstandes zur Prüfung vorzulegen und von dem Gegenvormunde mit den Bemer- 
kungen zu versehen, zu welchen die Prüsung ihm Anlaß gibt. 
Art. 31. 
Der Amtsrichter hat die Rechnung rechnungsmäßig und sachlich zu prüfen und erforder- 
lichen Falles ihre Berichtigung und Ergänzung herbeizuführen. 
Art. 32. 
Soweit das der Verwaltung des Vormunds unterliegende Vermögen des Mündels nicht 
in der in den Art. 7, 28 bestimmten Weise sichergestellt zu werden vermag, kann der Familien- 
rath unter besonderen Umständen anordnen, daß der Vormund anderweitige Sicherheit zu 
leisten habe. 
Solange das Amt des Vormunds nicht beendigt ist, kann der Familienrath jederzeit 
die Erhöhung, Minderung oder Aupfhebung der Sicherheit anordnen. 
Wer zur Sicherheitsleistung angehalten wird, kann die Uebernahme der Vormundschaft 
ablehnen. Die Bestimmungen der Art. 430, 431 des pfälzischen Civilgesetzbuchs finden 
entsprechende Anwendung. 
Die Kosten der Sicherheitsleistung sowie der Aenderung oder Aufhebung derselben sind 
von dem Mündel zu tragen. 
Art 33. 
Durch die Bestimmungen der Art. 26 bis 29 werden die in den Art. 384 bis 387, 
453 des pfälzischen Civilgesetzbuchs bestimmten Rechte der Eltern nicht berührt. Das 
Gleiche gilt, wenn der Ehemann Vormund der entmündigten Ehefrau ist, von den ihm an 
dem ehelichen Vermögen zustehenden Rechten. 
# 68“
	        
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