fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1903. (52)

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t ein Tarif aufgestellt, so ist derselbe erstmalig nach Ablauf von 8 
Rechnungsjahren und sodann mindestens von 6 zu 6 Jahren unter Berücksichtigung 
der in den einzelnen Betrieben vorgekommenen Unfälle einer Revision zu unter- 
ziehen. Die Ergebnisse derselben sind mit dem Verzeichnisse der in den einzelnen 
Betriebszweigen vorgekommenen, auf Grund des Neichsgesetpzes zu entschädigenden 
Unfälle der Genossenschaftsversammlung zur Beschlußfassung doel die Beibehaltung 
oder Anderung der bisherigen Gefahrenklassen oder des Tarifs vorzulegen. Die 
Genossenschaftsversammlung kann den Unternehmern nach Maßgabe der in ihren 
Betrieben vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode Zuschläge auflegen oder 
Nachlässe bewilligen. Die über die Anderung der Gefahrenklassen oder des Tarifs 
gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Landesver- 
sicherungsamtes; demselben ist hierbei das Verzeichnis der vorgekommenen Unfälle 
vorzulegen. 
ß 23. 6 209) 
Sind Gefahrenklassen gebildet, so liegt die Veranlagung der Betriebe zu- 
habfcien nach näherer Bestimmung des Statuts dem Vorstande der Genossen- 
haft o 
Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, dem Vorstand auf Er- 
fordern binnen 2 Wochen über ihre BVetriebs= und Arbeiterverhältnisse diejenige 
Hrü Auskunft zu erteilen, welche zur Durchführung der Veranlagung erforder- 
lich ist. 
§ 24. (8 30.) 
Den Gemeindevorständen sind seiten des Genossenschaftsvorstandes Ver- 
zeichnisse mitzuteilen, aus denen sich ergibt, welche Betriebe der Gemeinde als zur 
Genossenschaft gehörig erachtet werden. Aus dem Verzeichnisse müssen die Zahl 
der beitragspflichtigen Grundsteuereinheiten, sowie die sonstigen für die Veranlagung 
maßgebenden Verhältnisse ersichtlich sein. 
Der Gemeindevorstand hat diese Verzeichnisse während 2 Wochen zur Ein- 
sicht der Beteiligten auszulegen und den Beginn dieser Frist auf ortsübliche Weise 
bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von 1 Monat können die Beteiligten wegen 
der Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer Betriebe in die Verzeichnisse, sowie gegen 
die Zahl der beitragspflichtigen Einheiten und die sonstigen Unterlagen für die 
Veranlagung ihrer Betriebe bei dem Genossenschaftsvorstand Einspruch erheben. 
Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu erteilenden Bescheid steht 
den Beteiligten binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Berufung an das 
Landepversicherungeamt zu. 
Nach der Veranlagung kann der Genossenschaftsvorstand einen Betrieb 
während der Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf 
unrichtigen Angaben beruht. Auf die erneute Veranlagung sinden die für die vo- 
rige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung.
	        
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