Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

. 26. 4145 
Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen und Zinn. 
Vom 10. April 1888. 
Auf Grund der Vorschriften im §. 1 Absatz 3 und §. 7 Absatz 2 des Gesetzes, be- 
treffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungs- 
mitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887 (R.-G.-Bl. S. 277) 
bestimme ich, daß bei der Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn in den zur 
Herstellung von Nahrungs= und Genußmitteln verwendeten Farben und bei der Ermittelung 
des Arsengehaltes der unter Benutzung arsenhaltiger Beizen hergestellten Gespinnste und 
Gewebe nach Maßgabe der beiliegenden Anleitung zu verfahren ist. 
Berlin, den 10. April 1888. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
v. Bötticher. 
Anlage. 
Anleitung 
für die Untersuchung von Farben, Gespinnsten und Geweben auf Arsen und 
Zinn (§.1 Abs. 3, §. 7 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Verwendung gesundheits- 
schädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln, Gennsmitteln 
und Gebrauchsgegenständen, vom 5. Juli 1887). 
A. Verfahren zur Feststellung des Vorhandenseins von Arsen und Zinn in gefärbten Nahrungs- 
oder Genußmitteln (§. 1 des Gesetzes). 
I. Feste Körper. 
1. Bei sesten Nahrungs= oder Genußmitteln, welche in der Masse gefärbt sind, 
werden 20 g in Arbeit genommen, bei oberflächlich gefärbten wird die Farbe abgeschabt und 
ist soviel des Abschabsels in Arbeit zu nehmen, als einer Menge von 20 K des Nahrungs- 
oder Genußmittels entspricht. Nur wenn solche Mengen nicht verfügbar gemacht werden 
können, darf die Prüfung auch an geringeren Mengen vorgenommen werden. .Z 
69
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.