Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 26. 449 
wässriger Ammonflüssigkeit von O,,6 spez. Gewicht; ist Arsen vorhanden, so muß sich in der 
Berührungszone ein rothbrauner Streifen von arsensaurem Silber bilden. Den Tropfen 
auf dem Objektglase macht man mit einer möglichst kleinen Menge wässriger Ammon- 
flüssigkeit alkalisch; ist Arsen vorhanden, so entsteht sogleich oder sehr bald ein Niederschlag 
von arsensaurem Ammonmagnesium, der, unter dem Mikroskope betrachtet, sich als aus 
spießigen Kuyställchen bestehend erweist. 
10. Zum Nachweise des Zinns ist das, oder sind die das Zinnoxyd enthaltenden 
Filterchen zu trocknen, in einem Porzellantiegelchen einzuäschern und demnächst zu wägen.) 
Nur wenn der Rückstand (nach Abzug der Filterasche) mehr als 2 mgrbeträgt, ist eine 
weitere Untersuchung auf Zinn vorzunehmen. In diesem Falle bringt man den Rückstand 
in ein Porzellanschiffchen, schiebt dieses in eine Röhre von schwer schmelzbarem Glase, welche 
vorn zu einer langen Spite mit feiner Oeffnung ausgezogen ist, und erhitzt in einem Strom 
reinen, trocknen Wasserstoffgases bei allmälig gesteigerter Temperatur, bis kein Wasser mehr 
auftritt, bis somit alles Zinnoxyd reduzirt ist. Man läßt im Wasserstoffstrom erkalten, 
nimmt das Schiffchen aus der Röhre, neigt es ein wenig, bringt wenige Tropfen Salz- 
säure von 100 bis 1/18 spez. Gewicht in den unteren Theil desselben, schiebt es wieder in 
die Röhre, leitet einen langsamen Strom Wasserstoff durch dieselbe, neigt sie so, daß die 
Salzsäure im Schiffchen mit dem reduzirten Zinn in Berührung kommt, und erhitzt ein 
wenig. Es löst sich dann das Zinn unter Entbindung von etwas Wasserstoff in der Salz- 
säure zu Zinnchlorür. Man läßt im Wasserstoffstrom erkalten, nimmt das Schiffchen aus 
der Röhre, bringt nöthigenfalls noch einige Tropfen einer Mischung von 3 Theilen Wasser 
und 1 Theil Salzsäure hinzu und prüft Tropfen der erhaltenen Lösung auf Zinn mit 
Queccksilberchlorid, Goldchlorid und Schwefelwasserstoff, und zwar mit letzterem vor und nach 
Zusatz einer geringen Menge Bromsalzsäure oder Chlorwasser. 
Bleibt beim Behandeln des Schiffchen-Inhalts ein schwarzer Rückstand, der in Salz-= 
säure unlöslich ist, so kann derselbe Antimon sein. 
II. Flüssigkeiten, Fruchtgelées u. dgl. 
11. Von Flüssigkeiten, Fruchtgelces und dergleichen ist eine solche Menge abzuwägen, 
daß die darin enthaltene Trockensubstanz etwa 20 g beträgt, also z. B. von Himbeersyrup 
96 Sollte der Rückstand in Folge eines Gehaltes an Kupferoxyd schwarz seln, so erwärmt man ihn mit 
Salpetersäure, verdampft im Wasserbad zur Trockne, setzt einen Tropfen Salpetersäure und etwas Wasser zu, 
filtrirt, wäscht aus, glüht und wägt erst dann.
	        
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