Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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etwa 30 8, von Johannisbeergelce etwa 35 2, von Rothwein, Essig oder dergleichen etwa 
800 bis 1000g. Nur wenn solche Mengen nicht verfügbar gemacht werden können, darf 
die Prüfung auch an einer geringeren Menge vorgenommen werden. 
12. Fruchtsäfte, Gelces und dergleichen werden genau nach Abschnitt 1 mit Salzsäure, 
chlorsaurem Kalium u. s. w. behandelt; dünne, nicht sauer reagirende Flüssigkeiten konzentrirt 
man durch Abdampfen bis auf einen kleinen Rest und behandelt diesen nach Abschnitt 1 mit 
Salzsäure und chlorsaurem Kalium u. s. w.; dünne, sauer reagirende Flüssigkeiten aber 
destillirt man bis auf einen geringen Rückstand ab und behandelt diesen nach Abschnitt I 
mit Salzsäure, chlorsaurem Kalium u. s. w. — In das Destillat leitet man nach Zusatz 
von etwas Salzsäure ebenfalls Schwefelwasserstoff und vereinigt einen etwa entstehenden 
Niederschlag mit dem nach Nr. 3 zu erhaltenden. 
BP. Verfahren zur Feststellung des Arsengehalts in Gespinnsten oder Geweben (F.7 des Gesetzes). 
13.*) Man zieht 30 g des zu untersuchenden Gespinnstes oder Gewebes, nachdem 
man dasselbe zerschnitten hat, drei bis vier Stunden lang mit destillirtem Wasser bei 70 
bis 80° C. aus, filtrirt die Flüssigkeit, wäscht den Rückstand aus, dampft Filtrat und 
Waschwasser bis auf etwa 25 cem ein, läßt erkalten, fügt 5 cem reine konzentrirte Schwefel- 
säure hinzu und prüft die Flüssigkeit im Marsh'schen Apparat unter Anwendung arseufreien 
Zinks auf Arsen. 
Wird ein Arsenspiegel erhalten, so war Arsen in wasserlöslicher Form in dem 
Gespinnste oder Gewebe vorhanden. 
14. Ist der Versuch unter Nr. 13 negativ ausgefallen, so sind weitere 10 g des 
Stoffes anzuwenden und dem Flächeninhalte nach zu bestimmen. Bei Gespinnsten ist der 
Flächeninhalt durch Vergleichung mit einem Gewebe zu ermitteln, welches aus einem gleich- 
artigen Gespinnste derselben Fadenstärke hergestellt ist. 
15. Wenn die nach Nr. 13 und 14 erforderlichen Mengen des Gespinnstes oder Ge- 
webes nicht verfügbar gemacht werden können, dürfen die Untersuchungen an geringeren 
Mengen, sowie im Falle der Nr. 14 auch an einem Theile des nach Nr. 13 untersuchten, 
mit Wasser ausgezogenen, wieder getrockneten Stoffes vorgenommen werden. 
*) Es bleibt dem Untersuchenden unbenommen, vorweg mit dem Marsh'schen= Apparate an einer ge- 
nügend großen Probe festzustellen, ob überhaupt Arsen in dem Gespinnste oder Gewebe vorhanden ist. Bei 
negativem Ausfalle eines solchen Versuches bedarf es nicht der weiteren Prüfungen nach Nr. 13 2c., 16 2c.
	        
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