Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Auszeichnungsknopf (von Neusilber und übersilbert) nach der anliegenden Zeichnung 
B, dann das gleiche Portepee wie der Gendarmeriewachtmeister, jedoch an einem 
Bande von weiß= und blauer Seide (statt silbern-blau). 
Besteht in einer unmittelbaren Stadt eine Mittelstufe von Vorgesetzten, so 
tragen die letzteren die vorstehend in Absatz 1 bezeichnete Auszeichnung. 
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3. Durch die Rangabzeichen der Polizeibediensteten wird ein Rangverhältniß gegen- 
über den Militärpersonen und der Gendarmerie nicht begründet. 
8. 2. 
Flurhüter. 
Die gemeindlichen Flurhüter tragen im Dienste die in 8. 1, a Absatz 2 beschriebene 
Schirmmitze. 
Denselben ist jedoch gestattet, sich statt der letzteren eines Hutes zu bedienen, auf 
dessen Vorderseite ein aus glattem, weißem Metall gefertigtes Emblem, der bayerische Löwe 
(ohne Szepter und Schwert), angebracht ist. 
8. 3. 
Forstschutzbedienstete. 
Die gemeindlichen Forstschutzbediensteten tragen im Dienste, wenn sie zugleich Polizei= 
diener sind, die in §. 1, a Absatz 2 beschriebene Schirmmütze; andernfalls tragen dieselben 
eine Schirmmütze von gleicher Form und Ausstattung, jedoch aus dunkelgrünem Tuche mit 
hellgrünem Vorstoße. 
Denuselben ist gestattet, sich statt der Mütze eines Hutes mit dem in §. 2 Absatz 2 
bezeichneten Embleme zu bedienen. · 
II. Für die Gemeinden mit Landgemeindeverfassung. 
S. 4. 
Die Polizeidiener tragen die für die Polizeimannschaft in den Gemeinden mit städtischer 
Verfassung vorgeschriebene Dienstmütze (§. 1, a Abs. 2.) 
Außerdem ist den Gemeinden und Bürgermeistereien unbenommen, ihre Polizeidiener 
mit der vollständigen Bekleidung und Ausrüstung der Polizeimannschaft in Gemeinden mit
	        
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