Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

  
Bei einem Vergütungssatz von 
  
  
  
  
  
580 Pf.] 85 PFf. 0 Pf. 05 Pf. 100 Pfg. 
mit ohne 1 mit ohne! mit ohnewit ohne mit I ohne 
Brot 
a) volle. Tageskost 80 65% 70%0 75% S0 400 85 
b) Mittagskost 40 36 43 33146 44% 
c) Abendkost. 25 20|26 2½2 22 6 2329 24 
d) Morgenkost 15 1016 1117 1218 13 4 
2. Die Vergütung für die den Offizieren, Militärärzten im Offiziersrange und oberen 
Militärbeamten gewährte Naturalverpflegung beträgt: 
für die volle Tageskost — 
für die Mittagskost allein 1,25 „ 
für die Abendkost allein 0,75 „ 
und für die Morgenkost alleien 0,50 „ 
und wird an die Quartiergeber durch Vermittelung der Gemeinden entrichtet. Dieselbe 
Vergütung wird entrichtet, wenn Offizieren 2c. in engen Quartieren freiwillig Verpfleg- 
ung gewährt und von ihnen angenommen wird. 
B. Verpflegung der Pferde. 
3. Können die erforderlichen Rationen nicht aus Militärmagazinen oder von Liefer- 
ungsunternehmern der Militärverwaltung entnommen werden, so ist der Bedarf durch Ver- 
mittelung der Gemeinden von den Besitzern von Fouragebeständen zu gewähren. 
Ist die Gemeindebehörde nicht rechtzeitig zu erreichen, so kann in dringenden Fällen 
die bezügliche Requisition direkt an die Leistungspflichtigen in der Gemeinde gestellt werden. 
4. Insoweit der Fouragebedarf im Gemeindebezirke nicht vorhanden ist, ist derselbe 
gegen Gewährung der tarifmäßigen Vorspannvergütung und unter Beachtung der Vorschriften 
über die Belastung der Fuhrwerke (unter 5) von der nächsten militärischen Verabreichungs- 
stelle abzuholen. 
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