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setz und Verordnungs-Bla
für das
Königreich Bayern.
M 88.
München, den 24. Mai 1888.
Inhalt:
Bekannimachung vom 16. Mai 18885, die Einführung des Betrieboreglemente für die Eisenbahnen Deutsch-
lands in Bayern betr. — Bekanutmachung vom 18. Mai 1888, die Bahnordnung für bayerische Eisen-
bahnen umergeordneter Bedeutung betr. — Vekanntmachung vom 18. Mai 1888, Maßregeln gegen
Viehseuchen beir. Bekann tmachung vom 10. Mai 1888, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen
untergeordneter Bedentung betreffend.
Jr. 1930I.
Lekanutmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands
in Bayern betreffend.
R. Staatsministerium des Königlichen Haufes und des Aeupßern.
In der Anlage 10 zum §. 48 des Betriebsreglemente ist hinter lI] folgende Bestim-
mung einzuschalten:
lla. Patronen aus Sekurit (einem Gemenge von Ammoniaksalpeter, Kalisal-
veter und Dinitrobenzol) werden unter folgenden Bed ingungen befördert:
1, Die Patronen sind in luftdicht verschlossene Blechbüchsen und letztere in
starke Holzkisten zu verpacken. Jede Kiste darf höchstens 50 kp# Patronen
enthalten.
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