Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 28. 465 
Nr. 7395. 
Bekanntma chung, Maßregeln gegen Viehseuchen betreffend. 
K. Staatoministerium des Innern. 
Aus Veranlassung der fortdauernden Verbreitung der Maul= und Klauenseuche in der 
Schweiz wird zur Ergänzung der Ministerialbekanntmachung vom 3. November 1885 (Ges.- 
und Verordn.-Bl. S. 611) und auf Grund des §. 7 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880, 
die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend (Reichsgesetzblatt S. 153), bis 
auf Weiteres Nachstehendes versügt: 
1. Die Ein= und Durchfuhr von Rindvieh, Schafen, Ziegen und Schweinen aus 
der Schweiz zu Schiff über den Bodensee darf nur an der Eintritts- 
station Lindau erfolgen und muß wenigstens einen Tag vorher dem k. Hafen- 
kommissariate zu Lindau unter genauer Angabe der Einführungszeit angezeigt 
werden. 
2. Die einzuführenden Thiere werden in Lindau, ehe sie das Schiff verlassen haben, 
durch den Bezirksthierarzt, welcher von der Ankunft des Transportes durch das 
k. Hafenkommissariat Lindau rechtzeitig zu benachrichtigen ist, auf ihren Gesundheits-= 
zustand untersucht. 
Gleichzeitig hat der Bezirksthierarzt das in der gedachten Ministerial- 
bekanntmachung vom 3. November 1885 vorgeschriebene amtliche Herkunftszengniß 
in Empfang zu nehmen und zu prüfen. 
3. Wird bei der thierärztlichen Untersuchung festgestellt, daß eines der Thiere des 
Transportes an einer Seuche leidet, oder derselben verdächtig ist, oder die Folge- 
zustände überstandener Maul= und Klauenseuche an sich trägt, so ist der Trans- 
port von dem Hafenkommissariat zurückzuweisen. 
Gleiches hat zu geschehen, wenn das vorgeschriebene Zeugniß nicht oder nicht 
in vorschriftsmäßiger Beschaffenheit beigebracht wird. 
4. Die Kosten der thierärztlichen Untersuchung des Viehes (Ziff. 2) sind von dem 
Einführenden zu tragen.
	        
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