Object: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Siebenter Band. 1847-1849. (7)

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eines jeden Jahres nach der Aufkündigung in Kraft bleiben, welche von einer oder der an- 
dern Selte zu iegend einer Zelc nach dem 1. September 1654 erfolgen möchte. 
Artikel X. 
Die gegenwärrige Uebereinkunfe soll ratificirt und die Auswechselung der Raclsicaklons- 
Urkunden zu Berlin binnen zwei Monaten oder wo möglich früher bewirke werden. 
Zu Ucrkund dessen haben die respectlven Bepollmächtigeen dieselbe unterzelchnet und der- 
selben ihre Siegel beigedruckt. 
Gescheben qu Berlin am 13. Mai im Jahre Uaseres Herrn 1846. 
(gez.) Canitz. (gez.) Westmorland. 
(L. S.) (L. S. 
Werhandelt Berlin am 13. Mai 1846. 
Die untergeschmelen Bevollmächtigten Seiner Mojestär, des Königs von Preußen und 
Jhrer Majestär, der Königin von Grohbrikannien und Jrland traten heufe usammen, um 
den auf Grund der Scalt gefundenen Verhandlungen eneworsenen Vererag wegen des gegen- 
seitigen Schutzes der Autoren-Rechte gegen Nachdruck und unbesugte Nachbildung zu unter- 
eichnen. 
1 Nachdem die beiben ausgefertigten Exemplare des Vertrages geprüft und den getrosse- 
nen Verabredungen nach Form und Inhalt entsprechend besunden worden, schritten die Be- 
vollmächeigten zu deren Unterzeichnung, jedoch unter folgenden Bedingungen, welche, obwohl 
sie nicht dazu geeignet erschienen, in den Vertrag selbst aufgenammen zu werden, dennoch 
auch bei Erehellung der Ralisication so betrachtet werden sollen, als seyen sie durch dieselbe 
mitgenehmigt worden: 
1) Zu Are#tel II. 
Beide Regicrungen verpflichten sich, daß dle Gebühren, welche für die Elneragung in 
das Werzeichniß bei dem Preußischen Ministerium der gelstlichen, Umereschts- und Me- 
dicinal-Angelegenheiten oder in das Registelrungs. Buch des Buchhändler-Verelns zu 
London eiwa erhoben werden, den Bekcag von Zehen Silbergroschen Preußisch Courane 
oder Elnem Shilling Slterling für die Eintrogung elnes elnelnen Werkes nicht über.
	        
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