Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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I. Körausschuß. 
8. 1. 
Gemäß Art. 9 des Gesetzes vom 5. April 1888 ist zum Zwecke der Untersuchung 
und Feststellung der Zuchttauglichkeit der Zuchtstiere für jeden Bezirk einer Distriktsgemeinde 
(Distrikt), dann im Bedarfsfalle für die unmittelbar einer Kreisregierung untergeordneten 
Städte je ein Körausschuß zu bilden. 
Hiezu wird bestimmt: 
1. Der Körausschuß hat zu bestehen 
a) aus dem beamteten Thierarzt (Bezirksthierarzt, städtischer Thierarzt), oder dem 
Distriktsthierarzt; 
b) aus einem vom Distriktsrath, in unmittelbaren Städten vom Magistrat zu 
wählenden Sachverständigen des Distriktes beziehungsweise der Stadtgemeinde; 
c) aus einem vom Magistrat, Gemeindeausschuß, Gemeinderath zu wählenden Sach- 
verständigen derjenigen Gemeinde, in welcher der jeweils zu untersuchende Zucht- 
stier aufgestellt wird. 
Bei der letzterwähnten Wahl (c) ist in erster Linie auf Viehbesitzer, beziehungsweise 
auf solche Persönlichkeiten, welche früher Viehbesitzer waren, Bedacht zu nehmen. 
Für die unter b und c Genannten ist zugleich je ein Stellvertreter zu wählen. 
Dem Distriktsrath ist unbenommen, nach Bedarf statt Eines Sachverständigen mehrere 
Sachverständige und für jeden derselben einen Stellvertreter zu wählen und Ersteren je 
einen bestimmten Theil des Distriktes zur Mitwirkung beim Körgeschäfte zuzuweisen. 
2. In Bezirksämtern, welche aus nur Einem Distrikte bestehen, tritt der Bezirks- 
thierarzt in den Körausschuß ein. Ist jedoch ausnahmsweise mit Rücksicht auf die räum- 
liche Ansdehnung dieses Distriktes für einen Theil desselben ein Distriktsthierarzt aufgestellt, 
so kann der letztere durch die Kreisregierung, Kammer des Innern, für den treffenden 
Theil des Distriktes anstatt des Bezirksthierarztes in den Körausschuß berufen werden. 
In Bezirksämtern, welche aus mehreren Distrikten bestehen, tritt der Bezirksthierarzt 
in dem Distrikte seines Wohnortes in den Körausschuß ein; hinsichtlich der übrigen Di- 
strikte bestimmt die Kreisregierung, Kammer des Innern, ob der Bezirksthierarzt oder der 
treffende Distriktsthierarzt in den Körausschuß einzutreten hat.
	        
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