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3. Im Falle vorübergehender Verhinderung des beamteten Thierarztes bestimmt die
Kreisregierung, Kammer des Innern, denjenigen Thierarzt, welcher denselben im Köraus-
schuß zu vertreten hat.
Ist ein Distriktsthierarzt vorübergehend verhindert, seinen Obliegenheiten als Mitglied
des Körausschusses nachzukommen, so wird derselbe in dieser Beziehung durch den Bezirks-
thierarzt vertreten.
4. Die Berufung von Distriktsthierärzten und von praktischen Thierärzten in einen
Körausschuß soll in der Regel nicht stattfinden, wenn dieselben die Prüfung behufs Er-
langung der Funktion eines amtlichen Thierarztes nicht bestanden haben.
F. 2.
Der Verstärkte Körausschuß (Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes) wird in der Weise ge-
bildet, daß dem Körausschuß zwei weitere Mitglieder beigegeben werden, welche nebst zwei
Stellvertretern (einem ersten und einem zweiten Stellvertreter) in gleicher Weise wie das
in §. 1 unter Ziffer 1, b bezeichnete Mitglied vom Distriktsrath, beziehungsweise in un-
mittelbaren Städten vom Magistrat zu wählen sind.
8. 3.
Die Funktionsdauer der gemäß §. 1 Ziff. 1, b und c und 8. 2 zu wählenden Mit-
glieder des Körausschusses und des Verstärkten Körausschusses, sowie ihrer Stellvertreter
erstrect sich auf je 3 Kalenderjahre.
Bis die jeweils nen Gewählten verpflichtet sind, setzen die Austretenden ihre
Funktion fort.
Erledigt sich im Laufe einer Wahlperiode die Stelle eines gewählten Mitgliedes oder
Stellvertreters, so hat eine Ergänzungswahl stattzufinden. Der hiebei Gewählte tritt nur
für jene Zeit in den Körausschuß, welche Derjeuige, an dessen Stelle er berufen wird, noch
zu erfüllen gehabt hätte. Kann eine vom Distriktsrath vorzunehmende Ergänzungswahl
nicht bis zur nächsten Distriktsrathsversammlung verschoben werden, so ist dieselbe — vor-
behaltlich der Bestätigung des Distriktsrathes bei seiner nächsten Versammlung — vom
Distriktsausschusse vorzunehmen.
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