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Für die tauglich befundenen Zuchtstiere ist ein Körschein nach anliegendem Formular I
auszufertigen.
Die Giltigkeit des Körscheines darf in keinem Falle über den Distrikt hinaus (in
unmittelbaren Städten über den Stadtbezirk) ausgedehnt werden. Sie kann aber auch, je
nach den im Distrikt vorherrschenden Zuchtrichtungen, auf einzelne Theile des Distriktes,
insbesondere auf einzelne Gemeinden, beschränkt werden. Auch ist es nicht ausgeschlossen,
den Körschein für Zuchtstiere, welche für den eigenen Viehstand des Besitzers bestimmt sind,
nur für diesen Vichstand und etwa die der gleichen Race angehörigen Kühe und Kalbinen
des Distriktes oder einzelner Gemeinden desselben auszustellen.
Der Körschein ist, soferne er nicht wegen Untauglichkeit des Zuchtstieres gemäß Art. 9
Abs. 4 des Gesetzes früher zurückgezogen wird, bis zu der am Standorte des Zuchtstieres
stattfindenden nächstjährigen Hauptkörung giltig.
S.
8. 9.
Wird ein Zuchtstier für tauglich befunden (augekört), so ist der Körschein dem Besitzer
oder seinem Vertreter sofort auszuhändigen.
Wird dagegen ein Zuchtstier für untauglich erklärt (abgekört), so ist dieß im Protokoll
unter kurzer Angabe der Gründe zu bemerken und dem Besitzer oder seinem Vertreter unter
Hinweisung auf das Berufungsrecht (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) sogleich gegen Unter-
schrift zu eröffnen, oder im Falle der Abwesenheit durch den Bürgermeister eröffnen zu
lassen. ·
*1 Ueber die sämmtlichen vorgenommenen Körungen (Hauptkörung und Nachkörungen) ist
alljährlich nach anliegendem Formular II von dem Vorsitzenden des Körausschusses ein
fortlaufendes Protokoll zu führen. Das Protokoll ist für jede Gemeinde abzuschließen und
von sämmtlichen Mitgliedern des Körausschusses zu unterzeichnen.
Tritt vor Ablauf der Giltigkeitsdauer eines Körscheines innerhalb seines räumlichen
Geltungsbereiches ein Wechsel des Besitzers ein, so ist dieß auf Ersuchen des letzteren durch
den Vorsitzenden des Körausschusses auf dem Körscheine zu bestätigen und im Protokoll ent-
sprechende Vormerkung zu machen.