Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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Anlage J. Nr. des Protokolles: 
Körschein. 
Auf Grund des Gesetzes vom ös. April 1888, die Haltung und Körung der Zuchtstiere 
betreffend, ist heute der untenbezeichneie Zuchtstier de .. (Name des Besitzers des Zuchtstieres) 
zu , k. Bezirksamtes „durch 
den Körausschuß des Distriktes untersucht und als zur Zucht tanglich 
anerkannt worden. - 
Beschreibung des Zuchtstieres: 
Alter: 
Race (Schlag): 
Farbe: 
Abzeichen: 
Gegenwärtiger Körschein ist giltig bis zur nächstjährigen Hauptkörung für 
den Distrikt 
die Gemeinden 
die Ortschaften 
den Viehstand des . 
zu „sowie für die der gleichen Race angehörigen Kühe und Kalbinen 
des Distriktes 
der Gemeinden 
„den ten 18 .. 
Der Körausschuß. 
(Unterschrift des Vorsitzenden.) 
Bemerkung. 
Gebührenfrei. Auf der Rückseite des Formulares sind Art. 8. Art. 9 
—. Abs. 3 u. 4 und Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes, sowie S. S 
Abs. 4 und 5 und §. 9 Abs. 4 der Allerh. Vollzugs-Ver- 
ordnung vom 16. Juni 1888 abzudrucken.
	        
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