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Zu Art. 3.
7. Die Vereinigung der Viehbesitzer mehrerer benachbarter Gemeinden oder Gemeinde-
theile zu gemeinschaftlicher Zuchtstierhaltung wird sich insbesondere dann empfehlen, wenn
der Viehstand der einzelnen Gemeinden für die Haltung je eines eigenen Zuchtstieres zu
klein ist.
Die Vereinigung ist zunächst den betheiligten Viehbesitzern selbst anheimgegeben.
In Ermanglung einer freien Vereinbarung derselben kann die Vereinigung durch über-
einstimmende Beschlüsse der betreffenden Gemeindeverwaltungen nach Einvernahme der Vieh-
besitzerausschüsse verfügt werden. In diesem Falle haben sodann die betreffenden Gemeinde-
verwaltungen auch weiterhin die hinsichtlich der Zuchtstierhaltung erforderlichen Anordnungen
— einschließlich der Bestimmung über die etwa zu erhebenden Sprunggelder — im Wege
gegenseitiger Verständigung gemeinsam zu treffen.
Die Vertheilung der für die gemeinschaftliche Zuchtstierhaltung erwachsenden Kosten
auf die Viehbesitzergemeinschaften der einzelnen Gemeinden erfolgt durch Vereinbarung der
Gemeindeverwaltungen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so hat die Ver-
theilung nach Verhältuiß des faselbaren Rindviehstandes zu geschehen. Die Aufbringung
der hiernach die Viehbesitzergemeinschaften der einzelnen Gemeinden treffenden Kostenantheile
innerhalb jeder einzelnen Gemeinde hat sich, unbeschadet der Bestimmungen in Art. 6, nach
Maßgabe der Bestimmungen des Art. 2 Abs. 2 und der hiernach von jeder einzelnen Ge-
meindeverwaltung zu fassenden Beschlüsse zu bemessen.
8. Die Anwendung aufsichtlichen Zwanges zur Vereinigung mehrerer Gemeinden für
die Zwecke der Zuchtstierhaltung ist unstatthaft.
Zu Art. 4.
9. Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes sind einzelne Viehbesitzer, welche die für ihren
eigenen Viehstand erforderlichen, zur Zucht tanglichen Stiere selbst halten und hierüber
Nachweis beibringen, von der Verpflichtung zur Theilnahme an der gemeinschaftlichen Zucht-
stierhaltung befreit.
Der Nachweis der Zuchttauglichkeit ist vom Gesetze zu dem Zwecke gefordert, um zu
verhindern, daß sich einzelne Viehbesitzer der Verpflichtung zur Theilnahme an der gemein-
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