Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 32. 495 
II. Körung. 
Zu Art. 8. 
14. Gemäß Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes dürfen zur Bedeckung fremder Kühe und 
Kalbinen, abgesehen von der in Abs. 2 a. a. O. bezeichneten Ausnahme, bei Vermeidung 
der in Art. 13 bestimmten Strafe nur solche Zuchtstiere verwendet werden, welche nach vor- 
heriger Prüfung (Körung) als zuchttauglich anerkannt (angekört) worden sind. 
Nach den Erläuterungen in den Gesetzesmotiven ist hiernach die Körung nur dann 
nicht gefordert, wenn die Zuchtstiere und die von denselben zu belegenden Rinder einem 
und demselben Besitzer gehören. Sie ist daher beispielsweise nicht geboten, wenn ein Gut 
im Miteigenthume Mehrerer sich befindet und diese letzteren mit dem ihnen gemein- 
schaftlich gehörigen Zuchtstiere die ihnen gleichfalls gemeinschaftlich ge- 
hörigen Rinder belegen lassen. Dagegen ist die Körung geboten, wenn mehrere Per- 
sonen Miteigenthümer eines Zuchtstieres, nicht aber auch Miteigenthümer 
der von diesem zu belegenden Rinder sind, oder wenn eine Genossenschaft 
Besitzerin eines Zuchtstieres ist, während die von letzterem zu belegenden Ninder nicht 
gemeinschaftliches Eigenthum der Genossenschaft, sondern Eigenthum der 
einzelnen Genossenschaftsmitglieder sind. Uebrigens ist die Schlußbemerkung 
der Ziffer 2 der gegenwärtigen Vorschriften auch hier zutreffend; als „fremd“ sind hienach 
jene Kühe nicht anzusehen, welche der Zuchtstierbesitzer, sei es als Eigenthümer oder als 
Pächter oder sonstwie, in seiner thatsächlichen Gewalt hat. Ob die Verwendung eines Zucht- 
stieres gegen Entgelt oder unentgeltlich, dann ob sie gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig 
erfolgt, ist ohne Belang. 
15. Junge, noch nicht sprungfähige Stiere (Stierkälber) fallen nicht unter das in 
Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes ausgesprochene Verbot des gemeinsamen Weidetriebes. 
Zu Art. 9. 
16. Die Zuchtstierbesitzer sind alljährlich vor der Hauplkörung durch die Ortspolizei- 
behörde aufzufordern, ihre zu körenden Stiere bis zu einem von der Distriktsverwaltungs- 
behörde zu bestimmenden Zeitpunkte bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. Letztere hat die 
erfolgten Anmeldungen an den Vorsitzenden des Körausschusses einzusenden, welcher sodann
	        
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