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in erster und zweiter Instanz, einschließlich der Körscheine, sind gemäß Art. 11 Abs. 1 des
Gesetzes gebührenfrei.
20. Die den thierärztlichen Mitgliedern der Körausschüsse aus der Staats-
kasse zu gewährenden Vergütungen sind von denselben unter Anwendung des anliegenden
Formulares A bei der Distriktsverwaltungsbehörde zu liquidiren.
Die Einreichung der Liquidationen hat bezüglich der Vergütungen für die Hauptkörungen 3½#
nach Beendigung der letzteren, bezüglich der Vergütungen für Nachkörungen und erneute
Körungen in Berufungsfällen am Schlusse eines jeden Vierteljahres zu erfolgen.
Im Uebrigen sind diese Liquidationen nach Maßgabe der Ministerialentschließung vom
24. Februar 1873 (Amtsblatt des kgl. Staatsministeriums des Innern 1872/73 S. 338;
Finanzministerialblatt 1873 S. 54) zu behandeln.
21. Die den distriktiven Mitgliedern der Körausschüsse aus der Distrikts-
kasse zu gewährenden Vergütungen sind von denselben, soferne ihnen nicht gemäß §. 13,
letzt. Abs., der Allerhöchsten Vollzugsverordnung eine Bauschvergütung ausgesetzt ist, unter
Anwendung des anliegenden Formulares B, und zwar am Schlusse je eines Vierteljahres oder
Jahres bei dem k. Bezirksamte zu liquidiren und von letzterem nach Maßgabe der Bestim-
mungen des Gesetzes vom 28. Mai 1852, die Distriktsräthe betreffend, zu behandeln.
22. Insoweit die Kosten einer Nachkörung oder einer erneuten Körung im Bernfungs-
verfahren von dem Anzeiger oder dem Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 11 Abs. 3
und 4 des Gesetzes, §. 10 Abs. 4 und §. 11 der Allerhöchsten Vollzugsverordnung), sind
die bezüglichen Liquidationen sowohl der thierärztlichen als der distriktiven Mitglieder der
Körausschüsse gleichsalls bei der Distriktsverwaltungsbehörde einzureichen, welche gemäß
§. 12 der Allerhöchsten Vollzugsverordnung das Weitere einzuleiten hat.
III. Schlußbestimmungen.
23. Insoweit die Verwendung von Zuchtstieren zur Bedeckung fremder Kühe und
Kalbinen nach den bisher geltenden Bestimmungen gestattet war, ist deren Verwendung
hiezu auch nach dem Inslebentreten des Gesetzes vom 5. April 1838 bis zur nächsten in
der treffenden Gemeinde stattfindenden Hauptkörung nicht zu beanstanden.
24. Es entspricht der Absicht des Gesetzes, daß die Staatsaussichtsbehörden wie die
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