Contents: Archiv für öffentliches Recht.Neunter Band. (9)

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mungen wird nun gerade in Fällen der hier erwähnten Art, als 
eine unerträgliche Härte empfunden. Damit hängt es zusammen, 
dass die Civilgerichte scrupellos die abenteuerlichsten Constructio- 
nen vornehmen, um das ganze Rechtsverhältniss in den Rahmen 
des Civilrechts einzuzwängen. Die übliche Construction ist die 
eines Depositums°®). Ueber den Umfang der Haftung herrscht 
Schwanken. SEUFFERT, Bd. 5 Nr. 135, verweist für den Fall, 
als Sachen dem Einzelnen für einen bestimmten beschränkten 
Zweck abgenommen werden, auf fr. 18 35, depos. 16. 3, wo Haf- 
tung für culpa ausgesprochen wird. Auch Nr. 321 Bd. 7 ebenda 
lässt den Staat für culpa levis in custodiendo haften. Die Moti- 
virung könnte von einem’ juristischen Laien nicht viel schlechter 
gemacht werden und zeugt von völliger Ignorirung der elementarsten 
Begriffe des öffentlichen Rechts: „Wenn auch die Beschlagnahme 
von verdächtigen Gegenständen unter die eigentlichen (?) °°) Amts- 
handlungen des Untersuchungsrichters gehört, für welche als auf 
richterlicher Selbständigkeit beruhende Handlungen der Staat 
nicht verantwortlich ist (?), so stellt sich die Aufbewahrung 
und Zurückgabe keineswegs als in dem Begriffe des Richter- 
amts liegendes, dem Richter als solchem angehöriges Geschäft, dar. 
Beschlagnahme ist gerichtlich verfügte Hinterlegung (!)°). Der 
Staat hat in Folge der seinen Beamten übertragenen privat-recht- 
lichen®!) Functionen durch die Handlungen der letzteren that- 
sächlich oder stillschweigend die Pflicht eines Aufbewahrers 
585) Vgl. hiezu auch ÜUzYHLarz, die gerichtliche Deposition der Schuld 
in Grünhut’s Zeitschrift 6. Bd. S. 670 und neuestens OERTMANN, Die recht- 
liche Natur der Prozesskautionen aus $$ 650, 652 C.-P.-O. im Archiv für 
civ. Praxis 79. Bd., S. 248#f. 
50) Es ist klar, dass de lege ferenda nicht der schwächste Grund ent- 
gegensteht, eine Haftung des Staates auch für Schädigungen durch rechts- 
widrige, eigentliche richterliche Handlungen zu normiren. 
60) Auch wenn der Besitzer von der Beschlagnahme nichts weiss, oder 
nicht hinterlegen will? 
1) Dass die Functionen der Verwahrungsbeamten nicht privatrechtlich 
sind, braucht nicht hervorgehoben zu werden.
	        
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