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mungen wird nun gerade in Fällen der hier erwähnten Art, als
eine unerträgliche Härte empfunden. Damit hängt es zusammen,
dass die Civilgerichte scrupellos die abenteuerlichsten Constructio-
nen vornehmen, um das ganze Rechtsverhältniss in den Rahmen
des Civilrechts einzuzwängen. Die übliche Construction ist die
eines Depositums°®). Ueber den Umfang der Haftung herrscht
Schwanken. SEUFFERT, Bd. 5 Nr. 135, verweist für den Fall,
als Sachen dem Einzelnen für einen bestimmten beschränkten
Zweck abgenommen werden, auf fr. 18 35, depos. 16. 3, wo Haf-
tung für culpa ausgesprochen wird. Auch Nr. 321 Bd. 7 ebenda
lässt den Staat für culpa levis in custodiendo haften. Die Moti-
virung könnte von einem’ juristischen Laien nicht viel schlechter
gemacht werden und zeugt von völliger Ignorirung der elementarsten
Begriffe des öffentlichen Rechts: „Wenn auch die Beschlagnahme
von verdächtigen Gegenständen unter die eigentlichen (?) °°) Amts-
handlungen des Untersuchungsrichters gehört, für welche als auf
richterlicher Selbständigkeit beruhende Handlungen der Staat
nicht verantwortlich ist (?), so stellt sich die Aufbewahrung
und Zurückgabe keineswegs als in dem Begriffe des Richter-
amts liegendes, dem Richter als solchem angehöriges Geschäft, dar.
Beschlagnahme ist gerichtlich verfügte Hinterlegung (!)°). Der
Staat hat in Folge der seinen Beamten übertragenen privat-recht-
lichen®!) Functionen durch die Handlungen der letzteren that-
sächlich oder stillschweigend die Pflicht eines Aufbewahrers
585) Vgl. hiezu auch ÜUzYHLarz, die gerichtliche Deposition der Schuld
in Grünhut’s Zeitschrift 6. Bd. S. 670 und neuestens OERTMANN, Die recht-
liche Natur der Prozesskautionen aus $$ 650, 652 C.-P.-O. im Archiv für
civ. Praxis 79. Bd., S. 248#f.
50) Es ist klar, dass de lege ferenda nicht der schwächste Grund ent-
gegensteht, eine Haftung des Staates auch für Schädigungen durch rechts-
widrige, eigentliche richterliche Handlungen zu normiren.
60) Auch wenn der Besitzer von der Beschlagnahme nichts weiss, oder
nicht hinterlegen will?
1) Dass die Functionen der Verwahrungsbeamten nicht privatrechtlich
sind, braucht nicht hervorgehoben zu werden.