Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

M 37. 541 
8. Zwischen §. 23 und §. 24 ist folgender neue Paragraph einzu- 
schalten: 
S§. 23 a. 
Der Verleger einer Zeitung, welcher dieselbe der Postverwaltung zum Vertriebe über- 
geben will, muß solches in einer schriftlichen Erklärung nach Maßgabe der von der Post- 
verwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese Erklärung bei der Postanstalt 
niederlegen. 
9. Im §. 24, „Ort der Einlieferung“ betreffend, sind im ersten Satze des 
Absatzes VI die Worte „vortopflichtigen Einschreibbriefsendungen, sowie für 
Packete bis 212 kg einschließlich", zu streichen; dafür ist zu setzen: 
portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2½ kg einschließlich, 
10. Im §. 32, „Bestellung“ betreffend, ist im Absatz Vll der letzte Satz zu 
streichen und dafür zu setzen: 
Werden Packete von höherem Gewicht als 21½ Kilogramm abgetragen, so beträgt daß Be- 
stellgeld 20 Pf. für das Stück. 
11. Im §. 34 „An wenn die Bestellung geschehen muß.“ ist hinter dem ersten 
Satze im Absatz l Folgendes einzuschalten: 
Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt 
werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen 
Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen 
für die Aushändigung gewöhnlicher Briessendungen die Vorschriften im nachfolgenden Absatz unl 
in Anwendung. 
12. Im §. 38, „Nachsendung der Postsendungen“ betreffend, erhält der 
Absatz lI folgenden Wortlaut: 
II Bei Packeten, bei Briesen mit Werthangabe, sowie bei Briefen mit Nachnahme 
erfolgt die Nachsendung nur auf Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit 
für das Porto, auch des Empfängers. 
Vorstehende Abänderungen treten mit dem 1. August 1888 in Kraft. 
Der Reichskanzler- 
In Vertretung: 
von Stephan. 
geltungederirieb
	        
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