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II. 1.
III. d.
In I der Anlage I) ist am Schlusse des dritten Absatzes hinter den Worten
„ausgeschlossen sind“ einzuschalten:
(wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe III4 und wegen bengalischer
Schellackpräparate IV a);
Hinter lc ist unter Ill d solgende Bestimmung einzuschalten:
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen
Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen-
salz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen
Zinkstanb und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten,
welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht
werden können. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder
aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes
Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Pxi enthalten.
2. Das Gesammtgewicht des Satzemenges der Feuerwerkskörper, welche zu
einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 kx, das gekörnte Pulver, welches
sie enthalten, 2,56 kg nicht übersteigen.
3. ie einzelnen Feuerwerkskörper müssen jeder für sich in mit festem Papier
umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die
Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein.
Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und et-
waige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so
ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen
-ausgeschlossen ist.
4. Die Kisten sind im Innern mit zähem Papier vollständig auszukleben und
müssen aus mindestens 22 mm starken Brettern gefertigt sein. Der Fassungs-
raum einer Kiste darf 1,2 chm, das Bruttogewicht 75 kg nicht übersteigen.
Aeußerlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper
aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders zu versehen.