Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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II. 1. 
III. d. 
In I der Anlage I) ist am Schlusse des dritten Absatzes hinter den Worten 
„ausgeschlossen sind“ einzuschalten: 
(wegen Feuerwerkskörper aus Mehlpulver siehe III4 und wegen bengalischer 
Schellackpräparate IV a); 
Hinter lc ist unter Ill d solgende Bestimmung einzuschalten: 
Feuerwerkskörper, welche aus gepreßtem Mehlpulver und ähnlichen 
Gemischen bestehen, werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. Dieselben dürfen keine Mischungen von chlorsauren Salzen mit Schwefel 
und salpetersauren Salzen, ferner von chlorsaurem Kali und Blutlaugen- 
salz, sowie kein Quecksilbersublimat, keine Ammonsalze jeder Art, keinen 
Zinkstanb und kein Magnesiumpulver, überhaupt keine Stoffe enthalten, 
welche durch Reibung, Druck oder Schlag leicht zur Entzündung gebracht 
werden können. Sie sollen vielmehr nur aus gepreßtem Mehlpulver oder 
aus ähnlichen, wesentlich aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestehenden 
Mischungen, ebenfalls in gepreßtem Zustande, hergestellt sein. Gekörntes 
Pulver darf der einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Pxi enthalten. 
2. Das Gesammtgewicht des Satzemenges der Feuerwerkskörper, welche zu 
einem Frachtstück verpackt sind, darf 20 kx, das gekörnte Pulver, welches 
sie enthalten, 2,56 kg nicht übersteigen. 
3. ie einzelnen Feuerwerkskörper müssen jeder für sich in mit festem Papier 
umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt und die 
Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit Papier oder Kattun überklebt sein. 
Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen vollständig ausgefüllt und et- 
waige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papierspähnen oder dergleichen so 
ausgestopft sein, daß eine Bewegung der Packete auch bei Erschütterungen 
-ausgeschlossen ist. 
4. Die Kisten sind im Innern mit zähem Papier vollständig auszukleben und 
müssen aus mindestens 22 mm starken Brettern gefertigt sein. Der Fassungs- 
raum einer Kiste darf 1,2 chm, das Bruttogewicht 75 kg nicht übersteigen. 
Aeußerlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift „Feuerwerkskörper 
aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders zu versehen.
	        
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