Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1888. (15)

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3 Die Gefäße oder Körbe sind an den Wänden des Eisenbahnwagens, sowie 
unter einander durch Stricke zu befestigen. Die Verladung darf nicht über 
einander, sondern nur in einer einfachen Schicht neben einander erfolgen. 
IV. Die Bestimmung unter XXVII der Anlage 1) erhält folgende Fassung: 
„Hefe, sowohl flüssige, als feste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht 
geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung 
die Aufgabe in anderen Gefäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender 
zu verlangen, daß er sich verpflichtet: 
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschluß- 
bahnen zurückgewiesen werden; 
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material 
in Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer ein- 
fachen Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein= für allemal 
zum Voraus anerkannt wird; 
3. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Transportart an den 
Gefäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge 
zu erheben.“ 
V. Hinter XXIX der Anlage D ist unter XXIX a folgende Bestimmung einzuschalten: 
XXIX a Gefettete Eisen= und Stahlspäne (Dreh-, Bohr= und dergleichen 
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus 
Anilinfabriken werden, soferne sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter 
aus starkem Eisenblech verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen 
mit Deckeln oder unter Deckenverschluß befördert. 
Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahlspäue 
gefettet sind oder nicht, anderenfalls werden sie als gefettet behandelt. 
VI. Der erste Absatz der Bestimmung unter XXXI der Anlage D erhält folgende Fassung: 
„Wolle, Haare, Kunstwolle, Baumwolle, Seide, Flachs, Hauf, 
Jute, im rohen Zustande, in Form von Abfällen vom Verspinnen und Ver- 
weben, als Lumpen oder Putzlappen, ferner Seilerwaaren, Weber-, 
Harnisch= und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche 
Abs. 3) werden, wenn sie gefettet sind, nur auf offenen Wagen unter Decken-
	        
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